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Zinsen für Unterhaltsnachzahlung

22. März 2005 09:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,

angenommen, ein Mann wird rechtskräftig dazu verurteilt, beginnend mit einem Datum in der Vergangenheit monatlich Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

Weder in der Klageschrift (die Exfrau forderte mehr als das doppelte von dem, zu dem der Mann verurteilt wurde) noch im Urteil ist von Zinsen die Rede.

Der Mann hat den Betrag für die Vergangenheit bezahlt. Kurz darauf flattert über den Anwalt der Exfrau eine Zahlungsaufforderung für Verzugszinsen (Zinssatz 13,5%!!!!) ins Haus.

Wie muss der Mann damit umgehen?
Muss er diese Zinsen Zahlen?
Wenn ja in welcher Höhe?
Gilt hier nicht die Maßgabe Basiszins + 5%

Vielen Dank im Vorraus!

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist eine Forderung im Verzug zu verzinsen, dies mit den gesetzlichen Zinsen, also seit der Schuldrechtsreform mit 5%-Punkten über dem Basiszins.

Die Verzinsen kommt ab Fälligkeit in Betracht.

Da kein Titel vorhanden ist (es steht nicht im Urteil), kann die Gegenseite zur Zeit nicht vollstrecken.

Es wäre – mangels Geltendmachung – zu prüfen, ob die Zinsforderung nicht verjährt ist. Dies kann jedoch hier im Forum ohne genaue Kenntnis und für 10 € nicht erfolgen.

Die Gegenseite könnte Zinsen selbstverständlich noch geltend machen, wohl aber kaum in der geforderten Höhe.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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