Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine Forderung im Verzug zu verzinsen, dies mit den gesetzlichen Zinsen, also seit der Schuldrechtsreform mit 5%-Punkten über dem Basiszins.
Die Verzinsen kommt ab Fälligkeit in Betracht.
Da kein Titel vorhanden ist (es steht nicht im Urteil), kann die Gegenseite zur Zeit nicht vollstrecken.
Es wäre – mangels Geltendmachung – zu prüfen, ob die Zinsforderung nicht verjährt ist. Dies kann jedoch hier im Forum ohne genaue Kenntnis und für 10 € nicht erfolgen.
Die Gegenseite könnte Zinsen selbstverständlich noch geltend machen, wohl aber kaum in der geforderten Höhe.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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