Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage,
Da in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass Sie in der ganzen BRD zum Einsatz kommen können, ist die Sache problematisch.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom Urteil vom 13.04.2010 Az: 9 AZR 36/09
entschieden, dass eine Versetzung grundsätzlich zu einem anderen Arbeitsort innerhalb der BRD möglich ist, weder sei eine Ankündigungsfrist für die Maßnahme noch die Angabe einer maximalen Entfernung zum neuen Arbeitsort erforderlich. Der Arbeitgeber müsse auf Entwicklungen reagieren können, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorhersehbar waren, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.
Aber es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Erfordernis zur Versetzung an einem anderen Arbeitsort seitens des Arbeitgebers auch tatsächlich besteht und es ist zu prüfen, ob dem Arbeitsnehmer der andere Einsatzort auch in seiner Situation zuzumuten ist.
Nach § 106 Satz 1 Ge¬wO müssen Wei¬sun¬gen des Arbeitgebers "nach bil¬li¬gem Er¬mes¬sen" ge¬trof¬fen wer¬den, d.h. es ist Rück¬sicht auf die In¬ter¬es¬sen des Ar¬beit¬neh¬mers neh¬men.
Allerdings will ich Ihnen insoweit nicht große Hoffnungen machen, Versetzungen an einem anderen Einsatzort sind, soweit sie vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sind, also dringende betriebliche Bedürfnisse zur Versetzung vorliegen, nur ausnahmsweise unzulässig, nämlich dann, wenn die Interessen des Arbeitsnehmers dadurch massiv beeinträchtigt werden, z.B. die Versetzung einer in Teilzeitarbeit arbeitenden jungen Mutter nach London für zwei Arbeitstage (Hessische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011).
Mithin sehe ich aufgrund der Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag wenig Aussicht, erfolgreich gegen die Versetzung nach Nürnberg vorzugehen. Allerdings sollte auf jeden Fall der Betriebsrat eingeschaltet werden und es ist im Einzelnen noch einmal zu prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Bedürfnisse bezüglich der Versetzung nach Nürnberg vorliegen.
Mit freundlichem Gruß
P. Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Und wie ist es damit das mich der Rechtssekräter der Gewerkschaft nicht darauf hingewisen hat? Angeblich hat die Anwältin der Firma dies mit ihm Vereinbart. Hab ja bisher nicht vergleich unterschrieben, und bisher noch nichts schriftlich bekommen?
Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit Ihrer Nachfrage meinen.
Wenn ich die Nachfrage allerdings so verstehen soll, dass Sie einen neuen Arbeitsvertrag mit der Klausel bezüglich der Versetzung im ganzen Bundesgebiet unterzeichnen sollen und Ihr alter Arbeitsvertrag diese Klausel bezüglich der Versetzungsmöglichkeit im ganzen Bundesgebiet nicht enthält, dann sollten Sie keinesfalls diesen neuen Arbeitsvertrag bzw. den Vergleich unterzeichnen, egal was hinter Ihrem Rücken ohne Ihr Einverständnis ausgehandelt wurde.
Sie können mich gerne am Montag zwecks Klärung ohne weitere Kosten anrufen unter 0211 3559080.