Sehr geehrte Ratsuchende,
Auf Basis des geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gern wie folgt beantworten:
Zeitlich befristete Änderungen der Arbeitsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das TzBfG gilt hier analog. Ist die befristete Versetzung nicht schriftlich erfolgt, ist die Befristung unwirksam. Ich kann dem Sachverhalt leider nicht 100%ig entnehmen, ob das der Fall war.
Aber: Auch wenn keine Befristung vereinbart war, kann der Arbeitgeber Sie versetzen. Der Arbeitgeber hat aufgrund des sog. Weisungsrechts immer das Recht Ihnen im Rahmen der vom Arbeitsvertrag und Ihren Fähigkeiten gesetzten Grenzen nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine andere Aufgabe zuzuweisen.
Das gilt aber sowohl für Sie als auch für Ihre Kollegin, die aus der Elternzeit zurück kommt. Sie hat genauso viel - oder wenig - Anspruch auf diese Position wie Sie. Dennnach der Elternzeit kann man nicht genau die gleiche Stelle beanspruchen sondern nur eine gleichwertige.
Sie können sich dann erfolgreich gegen eine (Rück)versetzung wehren, wenn Ihre Interessen daran die jetzige Stelle zu behalten die Interessen des Arbeitgrbers, Sie zu versetzen überwiegen. Z.B. wenn Sie von Ihren ehemaligen Kollegen/Vorgesetzten gemobbt worden sind. Ihre Schilderung klingt allerdings nicht nach so einem Extrem. Leider erwirbt man auch durch langjährige Tätigkeit auf ein und derselben Position nicht das Recht diese auch in Zukunft zu behalten. Ich kann leider Ihrer Schilderung keine weiteren Argumente entnehmen. Falls Ihre alte Stelle schlechtere - gerade finanzielle - Entwicklungsmöglichkeiten oder Aufstiegsmöglichkeiten bieten würde, wäre das ein gutes Argument gegen eine Versetzung.
Sie können sich auch an den Personalrar wenden. Vielleicht fällt denen ein Argument ein. Außerdem muss der Personalrat der Versetzung zustimmen, damit diese umgesetzt werden kann. Es kann also nicht schaden, ihn wissen zu lassen, das Sie die Versetzung nicht wollen.×
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin