Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird es zunächst nur um die Beweitigung des Zaunes gehen, so dass der Wert des Zaunes zunächst zweitrangig ist.
Hier ist § 16 NBauO einschlägig (nachzulesen über meine homepage, so dass ich mir den Abdruck erspare), wonach die Aufschüttung nur dann zu beachten ist, wenn das Gelände an die vorhandene Geländeoberfläche des Nachbargrundstückes angeglichen wird.
Da die Düne hier auf beiden Grundstücken liegt, werden Sie daraus keine Rechte herleiten können.
ABER:
Hier sollten Sie sofort bei der Bauaufsichtsbehörde und Ihrer Gemeinde vorsprechen. Denn handelt es sich um eine Schutzdüne, kann schon nachdem nds. Deichgesetz die Bebauung unzulässig sein.
Weiter könnte die Zaunerrichtung auf der Düne auch unter umwelt- und naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten absolut unzulässig sein; leider ist es nicht möglich, die dazugehörigen Verordnungen Ihrer Heimatgemeinde einzusehen, so dass Sie dieses bitte unbedingt vor Ort selbst machen sollten.
Dieses gilt auch für die Einsicht eines Bebauungsplanes; ich bezweifele, dass in Ihrer Gemeinde an dieser Stelle eine so hohe Bebauung zulässig ist. Aber auch hier müssten Sie slbst die Bebauungsplan einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle