Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Werden zwei Grundstücke durch eine (...) Hecke, (...), die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört (§ 921 BGB).
§ 922 Satz 3 BGB bestimmt unter Bezugnahme auf § 921 BGB:
Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden.
Ein solches Interesse kann z.B. auch im Sichtschutz bestehen.
Ihr Nachbar darf also die Hecke nicht ohne Ihr Einverständnis beseitigen. Sie haben gegen ihn einen Unterlassungsanspruch, und im Fall der Beseitigung einen Anspruch auf Wiedererrichtung. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Zustimmung schriftlich erteilt wird.
Sie sollten Ihren Nachbarn schriftlich - am besten per Einschreiben - unter Verweis auf das Gespräch mit Ihrem Nachbarn darauf hinweisen, dass Sie die Zustimmung zur Beseitigung der Hecke nicht erteilt haben und auch nicht erteilen werden. Ferner sollten Sie ihn im Hinblick auf seine Aussage gegenüber dem Nachbarn unter Fristsetzung auffordern, sich schriftlich unter Abgabe eines Vertragsstrafenversprechens von 2.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die Grenzhecke ohne Ihre vorherige Zustimmung weder im Ganzen noch in Teilen zu beseitigen oder zu beschädigen.
Wenn er eine solche Erklärung nicht abgibt, haben Sie die Möglichkeit, gegen Ihren Nachbarn vor Gericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu erwirken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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