Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass sowohl das Weihnachtsgeld, als auch die Fixprämie nicht unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt seitens des Arbeitgebers gestanden haben. Auch gab es wohl keinen Widerrufsvorbehalt. Sofern weiter auch keine Rückzahlungsvereinbarung (z.B. im Rahmen eine Arbeitsvertrages, Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung) voliegt, hätten Sie auch einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld und die Jahresgratifikation.
Unter den genannten Voraussetzungen und nach Ihren Schilderungen dürften die Gratifikationen jeweils Entgeltcharakter gehabt haben. Demnach hätten Sie einen Anspruch auf die jeweilige Gratifikation nur für die Dauer des Arbeitsverhäktnisses im Laufe des Bezugsjahres.
-> Sie hätten demnach sowohl einen Anspruch auf das zeitanteilige Weihnachtsgeld, als auch auf die zeitanteilige Fixprämie für das Jahr 2008.
Abschließend mache ich Sie noch darauf aufmerksam, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können. (Im Zweifel müsste hier eine Überprüfung des Arbeitsvertrages und ggf. des Tarifvertrages bzw. der Betriebsvereinbarungen erfolgen)
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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Hallo Herr Weckemann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Formulierung steht in meinem Arbeitsvertrag: Der Angestellte erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehaltes, zahlbar jeweils im November, sowie Urlaubsgeld gemäß betrieblicher Handhabung. Der Angestellte hat Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 12.000 Euro. Die Zahlung der Prämie wird für die ersten beiden Jahre garantiert. Die Zahlung erfolgt entsprechend anteilig im Verhältnis Beschäftigungsmonat/Jahr. Die endgültige Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt jeweils im Juni des Folgejahres, erstmals im Juni 2008 für das Geschäftsjahr 2007. Die vereinbarte Vergütung deckt die gesamte Arbeitsleistung des Angestellten ab. Insbesondere wird eine besondere Vergütung für etwaige erforderliche Mehr- oder Überarbeit, Feiertags, Sonntags- oder Nachtarbeit nicht gezahlt. Bitte teilen Sie mir kurz mit, ob Sie Ihre erste Einschätzung unter den obigen Voraussetzungen aufrecht halten. Vielen Dank. Gruss, Holger Simons
Unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen mitteilen, dass ich meine erste Einschätzung aufrecht erhalte. Ein Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt oder eine Rückzahlungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Auch deuten die Formuliereungen darauf hin, dass die Gratifikationen Entgeltcharakter haben. Es verbleibt somit bei meiner Einschätzung von oben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt