Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Beantwortung Ihrer Anfrage geht nicht aus dem Gesetz hervor, weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt. Es handelt sich vielmehr um ein Problem der Auslegung des Arbeitsvertrags. Die Rspr. ist hinsichtlich dieser Auslegungsfragen um das Weihnachtsgeld zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer bereits gezahlte Gelder behalten darf und nicht zurückzahlen muss. Dieser Grundsatz gilt auch bezüglich des Weihnachtsgeldes. Findet das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag eine solche Grundlage, dass dem Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt zusteht, muss es in keinem Fall zurückgezahlt werden.
Die arbeitsvertragliche Regelung kann jedoch auch so getroffen worden sein, dass das Weihnachtsgeld als eine Gratifikation für vergangene und zukünftige Dienste des Arbeitnehmers zu verstehen ist. Scheidet der Arbeitnehmer dann im Folgejahr aus dem Unternehmen aus, kann eine Rückzahlungsverpflichtung in Betracht kommen.
Aber auch dann besteht eine solche Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn dies durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag so vorgesehen ist. Und auch wenn dies der Fall ist, sind Grenzen der Rückzahlungsverpflichtung zu ziehen:
Weihnachtsgelder bis zu einer Höhe von 100 € können nicht zurückgefordert werden. Weihnachtsgelder zwischen 100 € und einem Monatsgehalt können zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgesjahres ausscheidet. Wine längere Bindung des Arbeitnehmers bis zum 30.06. des Folgejahres kommt bei Weihnachtsgeldern zwischen einem und zwei Monatsgehältern in Betracht. Längere Bindungsfristen kommen durch durch eine Regelung im Tarifvertrag in Frage oder wenn das Weihnachtsgeld zwei Monatsgehälter übersteigt, was in der Praxis nur sehr selten der Fall sein dürfte.
Gleiches gilt bezüglich der Fälle, in denen bereits vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes feststeht, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheidet, der einen Rückforderungsanspruch begründen würde. In diesem Fall muss das Weihnachtsgeld dann nicht ausbezahlt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
18. November 2010
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16:25
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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