Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Wohnungsrecht bedeutet:
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden wesentliche die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Das Wohnungsrecht kann zwar schuldrechtlich bestehen, ist aber ansonsten als dingliches Recht nach § 1093 BGB
im Grundbuch einzutragen.
In der Tat besteht folgendes Problem:
Das vertraglich vereinbarte Wohnrecht muss sich der Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung auch dann entgegenhalten lassen, wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Urteil des BGH vom 05.11.1997, Az.: VIII ZR 55/97
).
Dazu - zur Eintragung im Grundbuch - sollte es aber nicht mehr kommen, wenn Sie jetzt eine Ablösung des Wohnungsrechts vereinbaren.
Dieses sollten Sie unbedingt vertraglich - notariell - regeln.
Erst danach sollte dann der Verkauf stattfinden.
Möglich wäre auch eine Vereinbarung mit einem Käufer, dass Sie zu seinen Gunsten das Wohnungsrecht ablösen - so als würde es schon im Grundbuch stehen, was ja auch vom Erblasser derart vorgesehen war.
Beides wäre mit einem Notar zu klären.
Kurzum: Ihr Anliegen ist erfüllbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank Herr Hesterberg für die prompte und sehr sachliche Antwort.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe,
können die Lebensgefährten meines verstorbenen Opa und
ich gemeinsam bzw. zusammen bei einem Notar das Wohnrecht endgültig vertraglich ablösen. (da das Wohnrecht ja noch nicht eingetragen ist)
Sehe ich den Sachverhalt zusammenfassend so korrekt ?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, Sie haben dieses völlig zutreffend wiedergegeben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt