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Grundbucheintragungen Eigentümer und Wohnrecht nach dem Versterben des Eigentümers

19. November 2022 16:50 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Ich bin Alleinerbe nach dem Tod meines Vaters Ende letzten Jahres geworden.
Dieses erfolgte aufgrund der Schlusserbenvereinbarung in dem gemeinsamen Testament meines Vaters mit meiner vorverstorbenen Mutter. Ein Erbschein liegt vor.

Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung, die mein Vater vor 6 Jahren mit notariellen Kaufvertrag erworben hat. Im Grundbuch ist eine entsprechende Auflassungsvormerkung eingetragen.

Seit der Fertigstellung des Hauses vor ca. 5 Jahren wird die Wohnung von der Lebensgefährtin meines Vaters allein bewohnt.
Beim Notar wurde ein Antrag auf die Eintragung eines Wohnrechts für die Lebensgefährtin ausgefertigt.
Beide Eintragungen sind bis zu seinem Todestag nicht erfolgt. Im Grundbuch steht immer noch der Verkäufer.

Ersatzweise wurde jetzt, wie mir mündlich erklärt wurde, von dem Notar der Antrag gestellt, dass ich als Eigentümer eingetragen werden soll.

1. Wie verhält es sich aber nun mit der Eintragung des Wohnrechts?
2. Kann die Eintragung nach dem Tod des Wohnrechtgebers erfolgen?
3. Gibt es noch andere Möglichkeiten für mich, um das Wohnrecht zu verhindern bzw. anzufechten?

Das Grundbuchamt tut sich anscheinend schwer mit der Umschreibung, der Vorgang läuft bereits seit fast 6 Monaten.

19. November 2022 | 18:43

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich für die Wirksamkeit des dinglichen Wohnrechts. Ein notariell beglaubigter Vertrag ist ausreichen.

2. Das Wohnrecht kann auch nach dem Tod des Wohnrechtsgebers eingetragen werden. Das ist auch der Zweck des lebenslangen Wohnrechts. Der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers und muss das eingeräumte Recht gewähren.

3. Um zu beurteilen, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, das Wohnrecht zu verhindern, müsste ich den notariell beurkundet Vertrag kennen.

Grne können Sie mir diese per Email zusenden. Ich werde Ihnen dann unter Anrechnung des hier gezahlten Betrges ein Angebot zur Vertragsprüfung machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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