Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Ihre Berechnung der Erbquote erscheint mir zunächst zutreffend, denn, siehe § 1371 I BGB
:
„(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“
2.
Die Wohnung gehört nun den Erben im Rahmen Ihrer Erbquote. Daran ändert sich solange nichts, bis die Erbschaft nach §§ 2042 ff. BGB
auseinandergesetzt wurde, was faktisch eher zu Ihren resp. Ihrer Mutter Gunsten spricht. Denn die Aufteilung muss ja im Grundsatz einvernehmlich erfolgen; Ausnahme ist, wie Ihnen evt. bekannt, das Zwangsversteigungsverfahren nach dem ZVG.
Insoweit kann ich Ihre zweite Frage dergestalt beantworten, dass Ihre Frau Mutter bis auf weiteres die Wohnung bewohnen kann.
Die tatsächliche alleinige Nutzung durch Sie wird allerdings gegenüber den beiden Miterben „verrechnet“. D.h., die „fiktiven“, anteiligen Mietansprüche stehen den beiden Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe anteilig zu. Sie werden allerdings i.d.R. erst bei Aufteilung der Erbschaft auszahlbar.
Was nun Ihre Frage nach den Möbeln betrifft, gilt hierzu im Prinzip die gleiche Aussage. Diese werden demnach i.d.R. im Rahmen der Erbquote aufgeteilt; sollte Ihre Frau Mutter in der Wohnung wohnen bleiben, wird der anteilige Wert von 2 x 25% bei der anstehenden Auseinandersetzung zu ihren Lasten verrechnet.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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