Sehr geehrte Fragstellerin,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Auf jeden Fall würde ich Ihnen raten die Angelegenheit so schnell wie möglich schriftlich zu fixieren.
Sollte es irgendwann zum Streit zwischen Ihnen und Ihrem Bruder kommen, haben Sie sonst nichts in der Hand, um den Darlehensvertrag nachzuweisen.
Sie sollten auf jeden Fall auch den Endtermin des Darlehens (= Fälligkeit ; nach Ihren Angaben 10 Jahre nach Gewährung des Darlehens), und die Modalitäten der Rückzahlung (1 Betrag, Ratenzahlung, Verzinsung, etc.) festhalten.
Sie sollten sich hinsichtlich der genauen Formulierung vielleicht besser an einen Kollegen vor Ort wenden, der Ihnen einen Entwurf für den Darlehensvertrag aufsetzt.
Sollte beim Versterben Ihrer Eltern keine Vereinbarung da sein, müssten Sie außerdem beweisen, dass Sie einen Anspruch gegen Ihren Bruder auf die 25.000,- € haben.
Sogenannte beeinträchtigende Schenkungen können Sie nämlich nur in folgenden Fällen geltend machen und eventuell beim Tod Ihrer Eltern, ohne vorherige Vereinbarung, einen Ausgleich bekommen:
1) Sie haben einen Erbvertrag geschlossen und wurden dann durch Schenkungen beeinträchtigt. (§ 2287 BGB
, s.u.)
§ 2287 BGB
Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.
2) Sie sind lediglich Pflichtteilsberechtigt, weil z.B. durch Testament enterbt. Auch dann können Sie binnen 10 Jahren Ansprüche geltend machen. (§ 2325 BGB
,s.u.)
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Sollte keine Vereinbarung über die Darlehensgewährung vorliegen und Ihr Bruder streitet diese Vereinbarung ab, haben Sie erst mal das Problem, dass Sie den Darlehensvertrag beweisen müssen. Sollten Sie keine Beweise dafür vorbringen können, haben Sie rechtlich gesehen, schlechte Karten die Darlehenssumme wieder zurückzubekommen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin –
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Diese Antwort ist vom 19.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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