Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der BGH hat „kürzlich" zugunsten der Eigentümer in Fällen wie dem Ihren entschieden. Wenn der Inhaber des lebenslangen Wohnrechtes in ein Pflegeheim kommt,das Wohnrecht nicht mehr ausüben kannund es keine Regelung über das Wohnrecht für diesen Fall gibt, ist nicht anzunehmen, dass eine Vermietung von dem Berechtigten gewünscht ist. Also kann auch das Sozialamt keine solche Vermietung verlangen (vgl. BGH Urteil vom 9. 1. 2009 - V ZR 168/ 07
).
Auch bei Renovierungsarbeiten kommt es auf den sog. hypothetischen Parteiwillen an. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Wohnrechtinhaber damit einverstanden wäre, dass die Wohnung renoviert und damit instand gehalten wird. Einer solchen Renovierung steht meines Erachtens nichts entgegen.
Das Wohnrecht bedeutet ja, dass Ihre Mutter jederzeit das Anrecht hat, diese zu nuzen. Ist ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, muss man sich wieder fragen, was hätte sie gewollt. Wenn eine Nutzung durch Sie in Ihrem Interesse ist/war, können Sie die Wohnung nutzen. Ein Leerstand wäre wohl auch nicht im Sinne Ihrer Mutter, da dies in der Regel Immobilien abträglich ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Danke für Ihre Antwort. Ich muß noch etwas korriegieren: Es war nicht meine Schwiegermutter sondern Mutter.
Meine Mutter hat nur ein Wohnrecht, kein Niesbrauchrecht. Es ist ein zwei Familienhaus, ich bewohne mit meiner Familie den zweiten Stock.
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre nachgereichten INformationen ändern nichts an meiner Antwort.
Sie können wie oben beschrieben verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre nachgereichten INformationen ändern nichts an meiner Antwort.
Sie können wie oben beschrieben verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -