Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich folgt:
Kann das Sozialamt mit Geldforderungen an uns herantreten, wenn die Seniorin pflegebedürftig ins Heim muss?
Ja, denn die Inhaberin des Wohnungsrechts hat – wenn nichts anderes vereinbart ist - einen Geldanspruch gegen Sie, wenn sie das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben kann. Diesen Anspruch in Höhe des Wertes des Wohnungsrechts kann und wird das Sozialamt auf sich überleiten und gegen Sie geltend machen.
Können wir verpflichtet werden diese Wohnung zu vermieten, um die Mieteinnahmen an das Sozialamt ab zu treten?
Nein, Sie können nur verpflichtet werden, die monatlichen Zahlungen zu erbringen.
Könnte man dies verhindern, in dem der Eintrag vom Bruder und der Schwester im Grundbuch mit einem entsprechenden Passus differenziert wird, der dies unmöglich macht?
Ja, z. B. mit einem Passus in dem Kaufvertrag, der von der Wohnungsrechtsinhaberin erklärt werden müßte:
„Sollte [die Wohnungsrechtsinhaberin] die Wohnung nicht nur vorübergehend verlassen und/oder voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage sein, das ihr eingeräumte Wohnungsrecht auszuüben, so erlischt das Wohnungsrecht. In diesem Fall ist [die Wohnungsrechtsinhaberin] verpflichtet, eine Löschungsbewilligung nach § 29 GBO
zu erteilen. Die Kosten hierfür und für den Vollzug der Löschung im Grundbuch trägt [der Käufer]. Zu weiteren Leistungen, insbesondere zu Ersatzleistungen oder laufenden Zahlungen ist [der Käufer] nicht verpflichtet."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
Tel: 0170/4669331
Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Vasel,
habe ich das richtig verstanden, dass die Wohnungsrechtsinhaberin diese Klausel persönlich im Kaufvertrag unterschreiben muss und es nicht ausreicht, dass der Verkäufer dies unterzeichnet? Was ist, wenn die Wohnungsrechtsinhaberin dement ist und keine Löschungsbewilligung erteilen kann?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, die Wohnrechtsinhaberin muß die betreffende Klausel im Kaufvertrag unterschreiben. Wenn sie nicht geschäftsfähig ist, müßte ihr Betreuer für sie unterschreiben und auch später veranlassen, daß Ihnen die Löschungsbewilligung erteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt