Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich der Prüfung des damaligen Grundstücksübertragungsvertrages und insbesondere der hier vereinbarten Rückauflassung beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Honorars wie folgt.
Die Schenkung kann im vorliegenden Fall vom Sozialamt nicht wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, weil die Schenkung bereits länger als 10 Jahre zurückliegt. Hieran ändert sich auch durch das vereinbarte Wohnrecht nichts. Die Zehnjahresfrist beginnt – anders als beim Pflichtteilsergänzungsanspruch – auch dann, wenn sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
BGH Urteil vom 19. Juli 2011, Az. X ZR 140/10
Die Schenkung an sich kann also daher nicht zurückgefordert werden.
Bei einer Unterbringung im Pflegeheim stellt sich dann noch die Frage, ob das bestehende Wohnrecht Ihrer Mutter der Verwertung unterliegt. Auch hier gibt es bereits eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über
die Bestellung eines Wohnungsrechts
keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder der Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings
nicht entsprechen.
BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07
Soweit also das Wohnrecht vertraglich nicht so vereinbart wurde, dass Ihre Mutter auch Dritten die Wohnung überlassen kann, besteht auch im Hinblick auf die Verwertung des Wohnrechtes keine Gefahr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.12.2013
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11:04
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht