Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sind Sie Ihrer Stiefmutter gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. Es sei denn, Sie sind durch Sie adoptiert worden.
Unterhaltsverpflichtet sind nämlich nur Verwandte in gerader Linie, § 1601 BGB
. Insofern ist die Einschätzung der Tochter Ihrer Stiefmutter falsch.
Etwas anderes ist die Sache zu sehen, da die Tochter Ihrer Stiefmutter für diese unterhaltspflichtig ist. Die unterhaltsbedürftigen Eltern müssen ihr Vermögen bis zu einer Grenze von zurzeit 2.600 € aufbrauchen, um Unterhaltsanprüche gegen die Kinder durchsetzen zu können.
Der Begriff des Vermögens ist im § 90 SGB XII
geregelt. Nicht verwertbar sind Rechte, die unmittelbar an die Person ihres Inhabers gebunden sind, wie z.B. das Altenteil, persönliche Wohnrechte und andere persönliche Dienstbarkeiten i.S.d. § 1090 BGB
(vgl. Mecke in Schlegel/Voelzke, § 90 SGB XII
, Rn. 39).
Insofern ist nur Ihre Schwiegermutter zum bewohnen des Hauses berechtigt und keine andere Person, was im Ergebnis dazu führt, dass keinerlei Vermögen aus diesem Recht ausgeschlagen werden kann.
Sie können natürlich auf den Vorschlag Ihrer Schwiegermutter eingehen, müssen das allerdings nicht. Dies bringt Ihnen nur einen Vorteil, wenn Sie das Haus verkaufen oder selbst einziehen wollen. Mit dem Tod der Schwiegermutter erlischt auch das Wohnrecht.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ist es Tatsache, dass das Wohnrecht jetzt noch mit 14.000 € bewertet wird und ist das eine feststehende Größe für eine Entschädigung. Wie hoch wäre eine angemessene Entschädigung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Die Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Wohnrechts. Allerdings haben Sie in dieser Hinsicht Verhandlungsraum. Sie könnten der Schwigermutter nur 10.000 € anbieten unter Hinweis auf den Umstand, dass ein Wohnrecht kein Nießbrauch ist und somit nicht zu Weitervermietung berechtigt.
In kürze, bevor die Erben nach dem Tod der Schwiegermutter gar kein Geld bekommen, weil das persönliche Wohnrecht nicht vererbbar ist, sollten sie sich mit einem kleineren Betrag zufrieden geben.
Beachten Sie, dass der Verzicht auf das Wohnrecht der notariellen Form bedarf. Die Gebühren des Notars richten sich nach dem Wert des Wohnrechts. In Ihrem Fall nach 14.000 €. Dazu kommen die Kosten für die Grundbuchberichtigung. Insgesamt voraussichtlich etwa 200 €. Auf die Kosten sollten Sie die Betreuerin auch hinweisen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage abschließend beantwortet zu haben, wünsche Ihnen einen schönen Restsonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt