Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Ob da ein Wohnortwechsel ausreichend ist, darf ich bezweifeln, solange Sie noch in der Lage sind, Ihren Arbeitsvertrag auch nach dem Wohnortwechsel im Anschluss an die Eltenerzeit zu erfüllen.
Das Elterngeld gilt bundesweit.
Nur der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
2.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2.einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Das heisst, vor Eintritt der Voraussetzungen der 1./2. habe Sie das alleinige Sorgerecht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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