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Wohnortwechsel während der Elternzeit

| 7. Juni 2010 14:32 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Kann eine Arbeitnehmerin bei einem Wohnortwechsel während der Elternzeit gekündigt werden?

Nein, während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Ein Umzug in ein anderes Bundesland stellt keinen solchen Ausnahmefall dar. Der Arbeitgeber kann Ihnen deshalb während der Elternzeit auch bei einem Umzug nicht kündigen.

Ich bin zur Zeit in Elternzeit und würde gerne wieder in meine Heimat ziehen, die ca. 650km von meinem jetzigen Wohnort und Arbeitsort entfernt ist.
Da ich schon in der Schwangerschaft von meinem Arbeitgeber erfolglos gekündigt wurde gehe ich davon aus, dass dieser mich nach der Elternzeit sowieso kündigen wird.
Wenn ich meinen Wohnort wechsele, kann er mich dann noch während der Eltenzeit kündigen? Hat es Auswirkungen auf das Elterngeld wenn man in ein anderes Bundesland zieht?

Der Kindsvater hat die Vaterschaft anerkannt, aber keine Sorgerechtserklärung abgegeben. (Wir sind nicht verheiratet)
Kann er meinen Umzug verhindern?

7. Juni 2010 | 14:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Ob da ein Wohnortwechsel ausreichend ist, darf ich bezweifeln, solange Sie noch in der Lage sind, Ihren Arbeitsvertrag auch nach dem Wohnortwechsel im Anschluss an die Eltenerzeit zu erfüllen.

Das Elterngeld gilt bundesweit.

Nur der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

2.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2.einander heiraten.

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Das heisst, vor Eintritt der Voraussetzungen der 1./2. habe Sie das alleinige Sorgerecht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2010 | 15:30

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