Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Keine Sorge, Sie können kündigen und das Elterngeld endet mit dem Kündigungsenddatum, dem Tag zu dem Sie kündigen - im Einzelnen:
Sie meinen sicherlich die Regelung in dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Das ist aber etwas missverständlich im Gesetz.
Es ist ein so genanntes Sonderkündigungsrecht. Wird zum Ende der Elternzeit gekündigt - das ist der Fall des § 19 allein -, ist die Frist von drei Monaten für den Arbeitnehmer einseitig zwingend.
§ 19 begründet und begrenzt das Arbeitnehmerrecht zur Kündigung allein dann, wenn diese zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll.
Dies soll gewährleisten, dass der elternzeitberechtigte Arbeitnehmer durch einseitige Erklärung mit vorgegebener Fristsetzung verhindern kann, nach Ablauf der Elternzeit nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Auf diese Weise sollen Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, Veränderungen bei deren Personalplanung hinreichend Rechnung tragen zu können.
Das verhindert also nicht eine Kündigung zu einem Zeitpunkt, der VOR drei Monate zum Ende der Elternzeit liegt.
In jedem Fall haben wir aber in der Tat das Problem, dass Sie nur eine zweimonatige Elternzeit haben.
Nichtsdestotrotz ist in diesem Fall meines ersten Erachtens nach trotzdem die Regelung einzuhalten, auch wenn die Elternzeit nur zwei Monate beträgt.
Kündigt der Arbeitnehmer ohne Wahrung der dreimonatigen Frist oder eben, weil die Elternzeit nicht einmal drei Monate beträgt, kommt eine Beendigung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Die Kündigung bleibt indes wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin, womit also noch einen Monat nach der Elternzeit gearbeitet werden müsste, wenn Sie am ersten Tag der Elternzeit kündigen.
Kündigen Sie aber dann, wenn noch keine Elternzeit besteht, so wird die o.g. Regelung aber leider trotzdem gelten, da das Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer besteht, die entweder in Elternzeit sind oder auch solche, die Elternzeit geltend gemacht haben.
Aber:
Würden Sie heute kündigen, sind dennoch mehr als drei Monate zum Ende der Elternzeit.
Dann können Sie mit Ihrer normalen Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, die beträgt mehr als drei/vier Monate, weil es dann keinen Unterschied machen würde.
Falls das jetzt zu kompliziert war, melden Sie sich einfach.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Bedeutet das im Klartext das wenn ich jetzt z.B. Am 15.10 mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündige, dass ich dann am 15.11 von meiner Arbeitsstelle austreten kann ohne den Verzicht auf Elternzeit? Oder schützt diese 3 Monatsfrist in diesem Sinne auch den Arbeitgeber?
Ich bitte um eine einfache Erklärung, da ich ein Anfänger im Juristendeutsch bin.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, richtig, das geht dann so, weil dann noch über drei Monate bis zum (fiktiven) Ende der Elternzeit vorhanden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen