Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Grundsätzlich sind Sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Diese Regelung wird aber durch die Bestimmungen des DBA Schweiz verdrängt. Nachdem ich davon ausgehen darf, dass Sie unter die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Schweiz fallen, hat der Ansässigkeitsstaat (Schweiz) das Besteuerungsrecht. Allerdings kann Deutschland eine Quellensteuer erheben, die nicht mehr als 4,5% des Bruttobetrages des Vergütung übersteigen darf, wenn Sie Ihre Ansässigkeit durch eine amtliche Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde der Schweiz nachweisen.
Die Regelung des Art. 15a DBA Schweiz steht unter Vorbehalt der Regelung des Art 4 Abs. 4 DBA Schweiz, wonach Deutschland die Einkünfte, die aus Deutschland stammen, im Jahr der Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und in den fünf folgenden Jahren besteuern kann. Für die Regelung ist es unbeachtlich, ob Sie bisher Einkommensteuer gezahlt haben oder nicht. Es kommt nur auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an und die richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Hiervon ist nur eine Ausnahme geregelt, dass der Wegzug aufgrund einer Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz geschuldet ist, was aber in vorliegendem Fall nicht erfüllt ist.
Daher sind Sie mit Ihren Einkünften aus Deutschland auch grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
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Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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