Sehr geehrter Ratsuchender,
das Wochenwechselmodell ist nur dann weiter durchzuführen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.
Sollte Ihre Bekannte an dem Modell Bedenken haben und mit dem Modell nicht einverstanden sein, kann im Streitfall auch die Einholung eines Gutachtens beantragt werden, mit dem festgestellt werden soll, was für das Kind am besten ist.
Dabei ist auch im Verfahren vorzutragen, dass das Kind gar nicht vom Vater, sondern von den Großeltern betreut wird.
Sollte es bei dem Wochenwechselmodell bleiben, müssen für besondere Ereignisse gesonderte Regelungen getroffen werden.
Das gilt für die Einschulung und den Geburtstag des Kindes. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie dieses zu regeln ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an - im Zweifel muss das Gericht dann entscheiden.
Es kann beantragt werden, dass unabhängig vom Wechselmodell diese besonderen Tage bei der Mutter verbracht werden, der Vater aber bei der Einschulung natürlich dabei sein kann, was auch für den Geburtstag so geregelt werden kann.
Feiertage und Ferienzeiten werden in der Regel so aufgeteilt, dass das Kind an den Feiertagen (Ostern/Weihnachten) jeweils an einem Tag bei dem Vater und am anderen bei der Mutter ist; unabhängig von der Wechselmodellwoche.
Das gilt auch für die Ferien; jeweils die eine Hälfte verbringt das Kind bei der Mutter; die andere beim Vater. Aber diese Regelung muss den Urlaubstagen, die den Eltern zur Verfügung stehen, angepasst werden.
Ihre Bekannte muss daher beim Gericht ausdrücklich die von ihr gewünschten Regelungen beantragen.
Das Gericht wird dieses im Termin dann auch mit dem Vater erörtern und versuchen, die Eltern zu einer Vereinbarung zu veranlassen. Wichtig ist, dass Ihre Bekannte klar zum Ausdruck bringt, welche Regelungen getroffen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
1. Februar 2015
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20:24
Antwort
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