Sehr geehrter Ratsuchender,
tatsächlich ist Ihr Nachbar verpflichtet, die Zufahrt genauso wie auch Sie zu unterhalten. Ihnen kommt gemeinsam die Verkehrssicherungspflicht zu.
Dem liegt zugrunde, dass jeder, der einen Verkehr eröffnet bzw. ermöglicht, dessen Sicherheit zu gewährleisten hat. Es kommt demnach nicht auf die eigene Nutzung an. Im Vordergrund steht, ob der Verkehr zu dem jeweiligen Grundstück über die Zufahrt tatsächlich erfolgt bzw., ob Zweck über die Zufahr die Anbindung an das Grundstück erfolgt.
Schließlich geht es nicht nur darum, Ihnen bzw. Ihrem Nachbarn selbst, den Zugang zu dem Grundstück zu ermöglichen. Auch z. B. Besucher oder der Postbote dürften die Zufahrt nutzen, um zu dem Haus zu gelangen. Diesen gegenüber besteht ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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Gibt es hierzu ein Urteil ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Urteile sind nicht die Grundlage des deutschen Rechts. Rechtlich verbindliche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Gesetz. Urteile sind lediglich Konkretisierungen des Gesetzes. Hätten Sie nach einem Urteil gefragt, so hätten Sie auch eines genannt bekommen: BGH NJW 1986, 1865
.
In diesem Urteil kam der BGH zu dem Schluss, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet bzw. aufrecht erhält auch für dessen Sicherung verantwortlich ist. Es ging insbesondere um die zu befürchtende Gefährdung Dritter (Palandt - Sprau, § 823 Rdnr. 46).
Mit freundlichen Grüssen
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski