Sehr geehrte Ratsuchende,
es könnte hier ein Fall fehlender Unterhalt-Leistungsfähigkeit vorliegen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Soweit es sich hier um die Annuitätraten für das Haus und/oder Raten für ehebedingte Schulden handelt sind diese in der Regel zu berücksichtigen. Dies wäre noch im einzelnen nach weiterer Sachverhaltsdarlegung zu prüfen.
Wenn die Schulden insoweit zu berücksichtigen wären,wäre vom Grundsatz eine Leistungsunfähigkeit gegeben. Die Situation könnte sich ändern,wenn weiteres Einkommen,z.B. Mieteinkommen nach einem etwaigen Auszug der Ehefrau aus der Wohnung und der Vermietung des Hauses hinzukommt.
Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Hier fragt sich,ob eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens des Hauses besteht.
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen.
Gerade diese letzte Frage bedarf weiterer Sachabklärung. Hier wird es u.a. darauf ankommen, ob und welche Darlehn hierauf noch lasten,etc. Sie bzw. Ihr Freund sollte hierzu weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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