Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich vorweg nehmen, dass der Arbeitgeber regelmäßig die Vorstellung des Arbeitnehmers bei einem Betriebsarzt verlangen kann. Daher sollten Sie dieser Weisung grundsätzlich nachgehen.
1. Meine Frage ist, ob der Arbeitgeber das Recht hat eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell einzufordern?
Nein, dieses Recht hat er nicht. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses seine Arbeitstätigkeit wieder aufnimmt.
Dies folgt u.a. aus einem Umkehrschluss. § 74 SGB V
ist nach dem Wortlaut zu entnehmen, dass eine stufenweise Wiedereingliederung lediglich durchgeführt werden „kann". Der Arbeitgeber ist dazu gesetzlich grundsätzlich nicht verpflichtet (Ausnahme beteht lediglich bei Schwerbehinderten). Er kann deshalb eine gewünschte Wiedereingliederung - sei es aus organisatorischen oder sonstigen Gründen - ablehnen. Da der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist eine Wiedereingliederung abzulehnen, kann er selbige daher nicht verpflichtend verlangen.
Wollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Wiedereingliederung durchführen, müssen sie hierfür eine vertragliche Grundlage schaffen. Dieses Wiedereingliederungsverhältnis ist ein zusätzliches eigenständiges, auflösend bedingtes Rechtsverhältnis eigener Art. Es handelt sich nicht um ein zusätzliches Arbeitsverhältnis, da keine Arbeitsleistung geschuldet ist.
Sprich Sie sind ebenso berechtigt ein solches Wiedereingliederungsverhältnis abzulehnen, da für ein derartiges Rechtsverhältnis kein Grund besteht. Insbesondere da Sie offensichtlich wieder gesund sind.
In der Regel muss der Arbeitgeber bei seiner Ablehnung, sofern der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist, dahernicht befürchten, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB
) in eine Lohnzahlungspflicht zu geraten. Denn der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
Sofern Sie aber vorliegend durch die Ärzte wieder vollumfänglich gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig geschrieben wurden, ist die Sachlage anders, denn dann gerät der Arbeitgeber bei Ablehung der Arbeitskraft in Annahmeverzug, da die Lohnzahlungspflicht mit der Gesundung und damit Fähigkeit die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, entsprechend auflebt.
2. Wie soll ich mich verhalten? Ich möchte schon am Montag wieder voll arbeiten und auch die Bezüge beziehen.
Dementsprechend sollten Sie Ihre Arbeit auch entsprechend antreten und pünktlich zum Dienstantritt erscheinen, sowie dem Arbeitgeber unter Hinweis auf den ärztlichen Befund von dieser Absicht vorher auch schriftlich bzw. nachweislich unterrichten. Schließlich sind Sie wieder gesund und arbeitsfähig und daher auch verpflichtet Ihren arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen nachzukommen.
3. Was kann bzw. darf der Arbeitgeber rechtlich dem entgegensetzen?
Dem kann der Arbeitgeber auch rechtlich nichts entgegen setzen. Zwar kann er die Arbeitsleistung ablehnen, gerät dann aber in Annahmeverzug und muss dennoch und weiter Lohn zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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