Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wie zusätzlichen Aufgabenbereich im Arbeitsvertrag befristen oder Neuvertrag?

20. Juni 2019 14:54 |
Preis: 78€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Ich bin Einzelunternehmer und beschäftige derzeit eine Aushilfe im Verkauf auf Minijob-Basis (9,20€ Stundenlohn). Der Angestellte ist seit über zwei Jahren im Unternehmen tätig und hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nun soll der Angestellte eine Vollzeitstelle mit einer Lohnerhöhung in seiner Tätigkeit erhalten (1850€ Bruttolohn/Monat). Gleichzeitig soll er aber auch einen neuen Tätigkeitsbereich übernehmen, welcher mit mehr Verantwortung verbunden ist und auch höher vergütet wird (nämlich mit 400€ mehr; also 2250€ Bruttolohn/Monat). Der neue Tätigkeitsbereich (z. B. Dienstpläne erstellen, Führungstätigkeiten...) wird klar umschrieben und soll vertraglich festgehalten werden.

Mir ist die Arbeitsweise des Angestellten als Verkäufer wohl bekannt. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob er auch den zusätzlichen Aufgaben, welche eine Mehrvergütung von 400€/Monat ausmachen, gewachsen ist. Mir ist wichtig, dass es möglich ist, dass sich der Angestellte, zumindest in seinem neuen Aufgabenbereich bewähren muss, ehe dieser neue Aufgabenbereich mit der Mehrvergütung zu einem festen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird.

Wie ist die Situation juristisch einwandfrei zu lösen?

- Muss das Minijob-Arbeitsverhältnis aufgelöst werden? Kann dann ein neuer Arbeitsvertrag mit einer neuen Probezeit auf das gesamte Arbeitsverhältnis (alte und neue Tätigkeit) rechtswirksam vereinbart werden?

- Bleibt der alte Arbeitsvertrag bestehen und wird nur hinsichtlich der Stundenanzahl und der Vergütung mithilfe eines Änderungsvertrags geändert? Wie kann ich dann den zusätzlichen Aufgabenbereich, der die Mehrvergütung ausmacht, rechtswirksam für maximal 6 Monate befristen (und sozusagen als Probezeit nutzen)?
Ich bitte um Formulierungshilfe, was die Befristung betrifft.

Ich bitte darum, mir die juristisch sicherste Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich der Angestellte zumindest in seinem neuen Aufgabenbereich bewähren kann, ohne dass dieser neue Aufgabenbereich vorerst zu einem festen Bestandteil des Arbeitsvertrags wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1:

Grundsätzlich muss der Minijob nicht aufgelöst werden. Aufgrund dessen, dass allerdings die ursprüngliche Tätigkeit in größerem Umfang ausgeübt wird, macht der Minijob keinen Sinn. Der Minijob ist letzten Endes nichts anderes als ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Dieses stocken Sie auf und es kommen noch weitere Tätigkeiten hinzu. Leider können Sie keine neue Probezeit in dem neuen Arbeitsvertrag vereinbaren. Arbeitsrechtlich ist nur eine Probezeit möglich, auch wenn weitere Aufgaben hinzukommen.

Frage 2

Sie können mit dem Mitarbeiter keinen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund schließen, auch nicht für die neue Tätigkeit. Befristungen ohne Sachgrund sind bei zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht zulässig. Wenn Sie einen Sachgrund haben, dann dürften Sie das neue Arbeitsverhältnis befristen. Sachgründe wären, wenn der Mitarbeiter z.B. für ein bestimmtes Projekt oder zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters eingestellt wird.
Sie können den alten Arbeitsvertrag erweitern oder einen neuen schließen. Das bleibt Ihnen überlassen. Für die Berechnung einer Kündigungsfrist wird aber auf den Eintritt in Ihr Unternehmen abgestellt. Dies ist der Beginn des Minijobs.

Wenn der Arbeitnehmer sich in der neuen Position nicht bewährt, können Sie fristgerecht bei über 2 jähriger Beschäftigung mit einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz findet im Kleinbetrieb keine Anwendung. Daher ist das Risiko für Sie gut kalkulierbar, auch ohne Befristung bzw. erneuter Probezeit.

Arbeitsrechtlich ist es nicht möglich, einen bestimmten Arbeitsbereich gesondert im Hinblick auf Probezeit oder Befristung zu regeln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER