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Diese Antwort ist vom 28.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Grundsätzlich hätten Sie dann einen Trennungsunterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehemann. Dieser würde aber sehr gering ausfallen, so dass Sie nicht in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt hiervon zu bestreiten. Die beiden minderjährigen Kindern sind im Unterhaltsrang Ihnen gegenüber bevorrechtigt, so dass hier unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes Ihres Ehemannes Ihnen gegenüber in Höhe von 1.050 € allenfalls ein Unterhaltsanspruch bzw. Leistungsfähigkeit Ihnen gegenüber in Höhe von rund 100 € zur Verfügung stünde.
Es wird Ihnen also nichts anderes übrig bleiben, als Leistungen nach dem SGB II, also ALG II in Anspruch zu nehmen. Hier müssen Sie dann gegenüber der ARGE begründen, dass Sie mit Ihrem Ehemann nur eine Wohngemeinschaft bilden. Aufgrund der langjährigen Trennungszeit müssten Sie dann wohl aber ein Scheidungsverfahren einleiten, damit Ihnen dies auch seitens der Behörde abgenommen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
29.04.2011 | 17:11
Und wie würde es aussehen,wenn wir offiziell als Ehepaar zählen? Was müsste uns dann als Familie an Geld bleiben? Der Selbsterhalt für 1 Person liegt ja bei 900 Euro. Da ich ja zur Zeit nicht arbeiten kann,bedingt durch die Krankheit meines Sohnes (das ich auch Anhand von Gutachten nachweisen kann)wird meine finanzielle Situation ab Juli schlecht aussehen und dann wird es nicht möglich sein mit 900 Euro zu leben. Können Sie mir sagen,was uns dann bleiben müsste,damit wir leben können?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich jetzt schon.
Mfg
D.Schröder
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.04.2011 | 18:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung.
Ihr Ehemann hat einen Selbstbehalt den Kindern gegenüber in Höhe von 950 €, der durch die Unterhaltszahlung an den großen Sohn nicht berührt wird. Auch bei Berücksichtigung des gemeinsamen Kindes kommt er mit dem Selbstbehalt nicht in Konflikt.
Sie als Ehefrau sind gegenüber den minderjährigen Kindern nachrangig, was bedeutet, dass erst der Kindesunterhalt zu bedienen ist und hiernach dann, soweit noch Leistungsfähigkeit vorhanden ist, Sie einen Unterhaltsanspruch inne hätten.
Als Ehepaar können Sie allenfalls einen Wohngeldantrag oder aber ergänzende Leistungen nach dem SGB II beantragen. Dies hängt entscheidend von der Höhe Ihrer Miete ab, ob Sie dann noch Leistungen erhalten werden.
Denken Sie in jedem Fall daran, dass Sie sich nach Beendigung des ALG I in der Krankenversicherung familienversichern lassen.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -