Sehr geehrter Ratsuchender,
eine verbindliche und exakte Berechnung kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen, da hierfür genauere Angaben erforderlich und alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen wären.
Anhand der von Ihnen übermittelten Informationen ergibt sich aber vereinfacht dargestellt folgendes Bild:
Sofern Ihr Arbeitseinkommen € 1.800 netto beträgt, errechnet sich abzüglich einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% (= € 90) ein bereinigtes Einkommen von € 1.710. Sie unterfallen dann noch der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (€ 1.700 bis € 1.900).
Bei weiteren berücksichtigungsfähigen Abzügen, z.B. höhere berufsbedingte Aufwendungen gilt die dritte Einkommensgruppe.
Das Maß des Trennungsunterhalts Ihrer zweiten Ehefrau (F) bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. In der Regel wird ein Mindestbedarf von € 770 beim nicht erwerbstätigen Ehegatten angesetzt.
Der Mindestbedarf Ihrer gemeinsamen Tochter (K 2) liegt unter den oben genannten Voraussetzungen bei € 247.
Da Ihre zweite Ehefrau auch für das nicht gemeinsame Kind (K 1) innerhalb der Ehe aufkommt, dürften hier auch diese Unterhaltskosten als eheprägend anzusehen sein.
Im Ergebnis wird auch der Mindestbedarf Ihrer älteren Tochter von € 353 gleichermaßen zu berücksichtigen sein (da insofern gemäß § 1609 BGB
zwischen den Unterhaltsberechtigten Gleichrang besteht).
Ihr Selbstbehalt beträgt hier € 890. Dies ist der Betrag, der Ihnen gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Beteiligten mindestens verbleiben muss.
Nachdem Ihr Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts
(€ 1.710 – € 890 = € 820)
nicht ausreicht, um den so ermittelten Bedarf aller Berechtigten
(€ 1.370)
zu decken, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, nach der die vorhandene Verteilungsmasse entsprechend des jeweiligen notwendigen Gesamtbedarfs den Berechtigten zugewiesen wird.
Hierbei gilt nach den gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte für den Kindesunterhalt zur Vermeidung von Härten ein Einsatzbetrag, der dem Tabellenbetrag der sechsten Einkommensgruppe entspricht.
K1: 393 x 820 : 1.439 = € 223,95
K2: 276 x 820 : 1.439 = € 157,28
F: 770 x 820 : 1.439 = € 438,77
Eine hälftige Berücksichtigung Ihres Kindergeldes wurde hier zur Vereinfachung weggelassen und dürfte sich in diesem Fall ohnehin gegenseitig aufheben, soweit Ihre Ehefrau nach der Trennung ebenfalls das volle Kindergeld (für das gemeinsame Kind) beansprucht.
Insgesamt werden Sie also im Falle einer Trennung für K2 und F insgesamt etwa € 600 monatlich aufbringen müssen, soweit nicht noch weitere Abzugsmöglichkeiten von Ihrem einzusetzenden Einkommen gegeben sind.
Ich hoffe, Ihre Fragen umfassend und verständlich beantwortet zu haben.
Andernfalls nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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