Guten Abend,
Sie sind als Auskunftspflichtiger verpflichtet, Ihrer Ehefrau eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben zu machen, damit diese in die Lage versetzt wird, ohne übermäßigen Aufwand die Höhe des Unterhaltes zu berechnen. Dies ist die übliche Formulierung in der Rechtsprechung. Die Auskunftspflichten sind im übrigen identisch, unabhängig davon, ob von Ihnen Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt verlangt wird.
Wenn Sie alle Belege beigebracht haben, müssen Sie auch den Arbeitsvertrag nicht mehr vorlegen, da sich bereits aus den Gehaltsbescheinigung die Höhe des Verdienstes ergibt. Allerdings sollten Sie prüfen, ob nicht ausnahmsweise doch der Arbeitsvertrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgelegt wird.
Dies könnte möglicherweise böses Blut vermeiden. Dies ist aber eine taktische Frage, die ich ohne genaue Kenntnisse der Einzelheiten nicht beantworten kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
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