Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
I. Allgemeines
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die drei (?) "alten" Titel wohl noch gültig sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie von Ihrer Ex - Frau schriftlich eine Zustimmung zur Abänderung der Titel haben. Es reicht auch aus, daß Ihre Ex- Frau schriftlich zugestimmt hat nur bis zu einem bestimmten Betrag den Titel in Anspruch zu nehmen. Sollte sie dies alles mündlich getan haben, so haben Sie nun ein Beweisproblem, für den Fall, daß Ihre Ex-Frau eine solche Einigung bestreitet.
2. Es ist leider nicht klar, welcher Art die Titel sind. Ein Urteil kann nur ab Einreichung der Abänderungsklage abgeändert werden; die anderen Titel können zum Teil auch rückwirkend abgeändert werden.
3. Unklar ist auch, für wenn Sie Unterhalt zahlen. Sie schreiben "Kindesmutter", daher ist davon auszugehen, daß Sie wohl Kindesunterhalt zahlen. Zahlen Sie auch Unterhalt an die Ex- Frau selbst? Außerdem schreiben Sie, es gäbe drei Titel gegen Sie. Dies bedeutet, daß u.U. drei Personen von Ihnen Unterhalt erhalten.
5. Sie müssen einen Anwalt aufsuchen. Sie sollten dann die Unterhaltstitel in Kopie vorlegen können. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine Mangelfallbrechnung zu beachten. Sie ist äußerst kompliziert und sollte nie (!) alleine vorgenommen werden!
Ich kann Ihnen aber folgende Hinweise geben:
Falls ein Mangelfall vorliegen sollte, dann müssen vorher verschiedene Ebenen kontrolliert werden. Zuerst muß die Konkurrenz von Verwandten untereinander und zum Ehegatten, dann die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen des geschiedenen und neuen Ehegatten beachtet werden. Abschließend müssen die Ansprüche mehrerer gleichrangige Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden. Ich werde dies nicht weiter vertiefen, da es höchst kompliziert und innerhalb der verschiedenen Ebene noch viele Einzelfragen gibt.
Nur soviel:
Reicht das nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen nicht aus, den Bedarf aller gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu decken, ist der verbleibende Betrag anteilmäßig (!) aufzuteilen. Zur Feststellung dieser Anteile ist von "Einsatzbeträgen" auszugehen.
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2003 (in: FamRZ 2003, 364 ff.) ist im absoluten Mangelfall für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen.
Für gleichrangige Kinder ist insoweit ein Betrag i. H. von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zugrunde zu legen.
II. Zu Ihren Fragen
Zu Frage 1)
Sie können und sollten, falls Sie nicht Familienrechtsanwalt sind, diese Berechnung nicht alleine vornehmen.
Ob überhaupt eine Mangelfallberechnung notwendig, hängt auch davon ab, wieviele Unterhaltsgläubiger vorhanden sind. Bei der von Ihnen Konstellation spricht einiges dafür, daß ein Mangelfall vorliegen kann. Letzlich ist dies aber von hier aus - und ohne Kenntnis der Unterlagen - nicht zu beurteilen.
Zu Frage 2)
Ich gehe bei dieser Frage davon aus, daß Ihre Frau schon anwaltlich vertreten ist.
Sie könnten z.B. den Tagesablauf aufschreiben und dies jeweils unter Beweis stellen; aber: sprechen Sie dieses Vorgehen mit einen von Ihn zu beauftragenden Anwalt durch. Ich gehe aber bei Ihrer Profilbeschreibung davon aus, daß Sie mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten. Daher ist allenfalls zumutbar einen kleinen Nebenjob aufzunehmen.
Zu Frage 3)
Sie können sich "Luft verschaffen", indem Sie eine Abänderungsklage einreichen mit dem Antrag die Vollstreckung vorübergehend auszusetzen. Dies müssen Sie durch einen Anwalt tun.
Zu Frage 4)
Übergriffsmöglichkeiten auf Ihre neue Ehefrau gibt es nicht. Sie sollten Ihre Vermögenswerte strikt trennen. Ihre Frau sollte ein eigenes Konto haben, damit wenigstens ihr Geld ausgespart bleibt.
Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Antwort
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