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Wie umfangreich muß deutsche Bedienungsanleitung sein

11. März 2011 17:39 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:45

Ich habe mir im Juli 2010 ein Unterwassergehäuse zum Tauchen für eine Kamera gekauft. Kaufpreis 350,-€.
Dem Gehäuse lag eine, leider nur englische, 20 Seitige Bedienungsanleitung bei in der mit Text und Zeichnungen ausführlich erklärt wurde wie das Gehäuse zu Benutzen ist.
Nach dem ich das Gehäuse ausprobiert hatte, dauerte leider über einen Monat, da ich erst einmal dahin fahren musste wo man Tauchen kann, konnte es also nicht mehr zurückgeben, stellte ich neben einigen mechanischen Mängeln fest, dass ich das Gehäuse ohne eine deutsche Bedienungsanleitung nicht richtig bedienen kann.
Also machte ich gegenüber dem Händler meine Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte Nachbesserung bei den Mechanischen Problemen und verlangte ausdrücklich eine deutsche Bedienungsanleitung.

Die mechanischen Probleme wurde angeblich beseitigt.
Als deutsche Bedienungsanleitung erhielt ich aber nur ein Blatt mit einer allgemeinen Bedienungsanleitung für Unterwassergehäuse in dem als erstes darauf hingewiesen wurde die Herstelleranleitung zu ignorieren und weiterhin nur einige Pflegehinweise gegeben wurden.
Nun war ich total verunsichert. Da in dem Gehäuse eine sehr teure Kamera ist, traute ich mich aber seit dem nicht mehr, mit der Kamera zu tauchen, da ich nicht einmal weiß, ob ich alles richtig mache. Ich habe die Kamera noch einmal am Schreibtisch probiert und dort funktionierte das Gehäuse mechanisch wieder nicht.
Darauf hin machte ich zum zweiten mal Gewährleistungsansprüche innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf geltend und verlangte wieder Nachbesserung bei den Mechanischen Problemen und bemängelte wieder die fehlende deutsche Bedienungsanleitung.
Nach Überprüfung durch den Händler wurde mir mitgeteilt das Sie keinerlei Fehlfunktion feststellen konnten und wieder die gleiche deutsche "allgemeine Bedienungsanleitung für Unterwassergehäuse" auf einem Blatt wie beim ersten mal zugesandt, in der nichts erklärt wurde.

Ich vermute mal zu gunsten des Händlers das die mechanischen Probleme eventuell nicht bestanden aber ich das Gehäuse aufgrund der fehlenden umfangreichen deutschen Bedienungsanleitung nicht richtig bediene bzw. zusammenbaue.
Nun vertrete ich nach Internetrecherche die Meinung, das dem deutschen Verbraucher für ein in Deutschland gekauftes Produkt, eine deutsche Bedienungsanleitung zusteht, die im Umfang und Inhalt der Anleitung entspricht, die der Hersteller für eine ordentliche Bedienung für Notwendig erachtet und dem Gerät beigelegt hat. Also kann ich auch eine deutsche Bedienungsanleitung verlangen, in der dann wie in der englischsprachigen 20 seitigen Anleitung beschrieben ist wie das Gerät bedient wird. Die von dem Händler gelieferte allgemeine Bedienungsanleitung entspricht dem in keiner Art und Weise.

Da ich eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung als Mangel am Produkt empfand und dem Händler innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf zwei mal die Möglichkeit gab diesen Mangel zu beseitigen, er dem aber nicht nachkam wollte ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies teilte ich dem Händler mit folgender Begründung mit:

„Als deutscher Verbraucher habe ich auch ein Recht auf eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die im Umfang und Inhalt dem Orginal entspricht wie es der Hersteller als Notwendig erachtet."

Nun erhalte ich vom Händler die Nachricht,
„laut Rücksprache mit unserem Anwalt ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, Verkaufsprodukte mit einer ausführlichen, dem orignal entsprechender deutschen Bedienungsanleitung auszustatten."
Er lehnt den Rücktritt vom Kaufvertrag ab.

Liege ich mit meiner Annahme falsch? Wer trägt die Kosten bei einer Beschädigung der Kamera durch ein falsch bedientes Gehäuse wenn ich nicht alles richtig zusammenbaue und die Kamera einen Wasserschaden erleidet?

Bitte nur durch einen Anwalt beantworten, der danach auch bereit ist, den Fall zu übernehmen.


11. März 2011 | 18:29

Antwort

von


(2982)
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Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie liegen mit Ihrer Annahme richtig, sofern das Gehäuse auch auf dem deutschen Markt angeboten worden ist.

Dieses ergibt sich auch aus der Richtlinie 89/392/EWG.

Eine fehlerhafte Bedienungsanleitung ist ein Mangel nach § 434 II BGB . Allerdings nur, wenn ohne Anleitung die Nutzung nicht möglich ist. Und dieses ist hier nach Ihrer Schilderung gegeben.

Daher sollten Sie bei Ihren Rücktrittsersuchen verbleiben.


Nutzen Sie nun allerdings das Gehäuse, obwohl Sie nach Ihren Angaben die Anleitung nicht verstehen, werden Sie dann für Schäden an der Kamera allein haften.

Daher sollten Sie es nicht nutzen, sondern den Rücktritt weiterverfolgen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2011 | 18:37

Die Rechtsanwaltskosten müste in solch einem Fall doch der Händler übernehmen?

Würden Sie mich in diesem Fall vertreten?
Ich würde Ihnen den Vorgang dann zufaxen bzw. schicken.

mfg
Burgemeister

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2011 | 18:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Erstattung würde nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgen.

Grundsätzlich sind Sie aber als Auftraggeber Kostenschulder der Vergütung des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes.

Gerne können Sie mir die Unterlagen zusehen. Ich melde mich dann bei Ihnen, um Einzelheiten zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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