Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Grundsätzlich ist nach Ihren Schilderungen tatsächlich davon auszugehen, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls den Erhalt der Rechnung muss man aus objektiver Empfängerperspektive als Vertragsannahme verstehen.
Allerdings könnte der Vertrag hier wirksam angefochten sein. Denn nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende die Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte.
Bei computergestützten Willenserklärungen sind diese Regeln zu modifizieren, da hier der Computer nach vorheriger menschlicher Einstellung eine Erklärung abgibt. Daher berechtigen - wie auch sonst - bloße Motivirrtümer, etwa über den Lagerbestand, nicht zur Anfechtung. Anders ist es aber, wenn ein Bedienerfehler zugrunde liegt.
Wenn hingegen durch eine fehlerhafte Software oder falsches Datenmaterial ein Angebot verfügbar ist, das nicht oder so nicht verfügbar sein sollte, so geht die Literatur mitunter von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus. Dann kann die Erklärung angefochten nicht werden.
Vorliegend wird geltend gemacht, dass durch ein Softwareupdate der Lagerbestand durcheinandergekommen sei. Ohne das fehlerhafte Update wäre also die Annahme nicht erfolgt. Dies würde aber nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anfechtungsgrund darstellen. Liegt dem aber ein Bedienerfehler zugrunde (und wo grenzt man hier ab - es auch bei einer fehlerhaften Software jedenfalls ein Programmierfehler o.Ä. vor), wäre es wieder anders.
Letztlich ist in diesem Bereich aber vieles umstritten und vieles noch nicht höchstrichterlich entschieden. Da wir hier einen Grenzfall haben, kann ich Ihnen hier nicht dazu raten, das Prozessrisiko einzugehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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