Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 632 Absatz 3 BGB
ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.
Dies beudetet zunächst, dass der Ersteller des Kostenanschlages zuvor auf die Kostenpflicht hinweisen muss. Ob eine Regelung in den AGB des Erstellers ausreichend dafür ist, eine Kostenpflicht herbeizuführen wird nicht einheitlich gesehen, wobei eine solche Regelung in den AGB eher als überraschende Klausel als unwirksam erachtet wird.
Anders sieht dies jedoch aus, wenn die Vergütung eines solchen Kostenvoranschlages als branchenüblich anzusehen ist. Dann ist auch eine Klausel in den AGB ausreichend.
Als branchenüblich abzusehen, bzw. so üblich, dass man davon ausgehen darf, dass der Voranschlag nur gegen Entgelt erstellt wird ist in der Regel da gegeben, wo ein solcher Voranschlag über das eigentliche erstellen eines Angebotes hinausgeht. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Besteller aus dem Voranschlag auch weiter Nutzen ziehen kann, auch wenn der Auftrag nicht an den Ersteller erteilt wird. Z.B. ist dies anzunehmen, wenn z.B. ein Architekt vorab Berechnung und ähnliches erstellt und der Besteller aus diesen Daten des Kostenvoranschlages Nutzen ziehen kann.
Inwieweit der Kostenvoranschlag bei Ihnen als branchenüblich zu vergüten ist oder über ein "bloßes Angebot" hinausgeht und Sie Nutzen daraus ziehen können wäre dann zu prüfen.
Soweit Sie Ihren Kostenvoranschlag mit den obigen Überlegungen prüfen, könnten Sie, wenn Sie zu einer Kostenfreiheit kommen, den Ersteller darauf hinweisen und bitten die Rechnung für den Kostenvoranschlag zu stornieren. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass es branchenüblich ist, müssten Sie die Rechnung begleichen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Benutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
27.01.2009 | 22:08
Guten Abend ,
erstmal einmal vielen Dank für Ihre späte Mühe.
Wie bekomme ich kostengünstig herraus, ob dies Branchenüblich ist?
Ich denke dies wäre die wichtigste Frage überhaupt.
Mit freundlichen Grüssen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.01.2009 | 08:16
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
Sie könnten z.B. bei der Handwerkskammer nachfragen, ob die Ihnen bei der Branchenüblichkeit helfen können, oder bei der Verbraucherzentrale.
Da ich nicht weiß, für welches Werk bei Ihnen ein Kostenvoranschlag erstellt worden ist, es aber im Rahmen vonWerkverträgen und damit in der Regel bei Handwerksleistungen vorliegt, sollten Sie dann bei der Handwerkskammer nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Böttger
Rechtsanwältin