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Wie sind gewerblich vermietete Räume durch Insolvenzverwalter zurück zu geben?

27. August 2019 18:08 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kündigt der Insolvenzverwalter ein Mietverhältnis des Schuldners, so muss er die gemieteten Räume nur herausgeben, also "den Schlüssel zurückgeben" und nicht besenrein räumen. Die Räumungskosten kann der Vermieter zwar zur Tabelle anmelden, bekommt aber meist wenig bis nichts aus dem Verfahren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die XY GmbH, deren Geschäftsführerin ich bin hat zum 10.04.2019 vorläufige Insolvenz und zum 30.05.19 Insolvenz angemeldet. Die Betriebsstilllegung erfolgt bis 31.08.19. Als gleichzeitige Eigentümerin der Gebäude vermietete ich an die GmbH gewerblich, folglich nun an den Insolvenzverwalter. Das Mietverhältnis ist durch den Insolvenzverwalter bis zum 31.08.19 fristgerecht gekündigt worden. Gleichzeitig, um die Insolvenzasse nicht zu schmälern, habe ich auf Mietzahlungen verzichtet und bin auch bereit mit der Räumung der Gebäude noch zu warten. Nun eröffnet mir der Insolvenzverwalter, dass er die Räumlichkeiten nicht besenrein hinterlassen müsse, das Inventar sei "nichts wert" und müsse entsorgt werden. An den Entsorgungskosten könne er sich ja beteiligen. Das Inventar ( Schreibtische, etc) gehört doch der XY GmbH und ist doch seine Sache. Als Vermieterin bin ich ihm schon hinreichend entgegengekommen. Ich muß doch so gestellt sein wie ein fremder Dritter, der Räumung verlangen kann. Wie ist hier die Rechtslage?

28. August 2019 | 16:23

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Insolvenzverwalter hat leider recht. Denn gemäß § 112 InsO muss der Verwalter im Fall der Kündigung des Mieträume diese nur herausgeben, aber nicht räumen. Der Anspruch des Vermieters auf Räumung, bzw. die Kosten der Ersatzvornahme kann der Vermieter zur Tabelle anmeldne, was typischerweise nichts bringt.

In Ihrem Fall würde ich zu folgendem Vorgehen raten:

Lassen Sie sich vom Verwalter die Freigabe der Einrichtung zur eigenen Verwertung unter Verzicht auf die Feststellungskosten geben. -> dann können Sie die Einrichtung an einen eventuellen Mietinteressenten weitergeben/-verkaufen, ohne das der Verwalter etwas abbekommt.

Fordern Sie ihn zugleich auf, die ausgebliebenen Mieten seit Eröffnung zu zahlen. Selbst wenn er dann anfängt, über Ihre mögliche Geschäftsführerhaftung zu reden, können Sie zumindest mit den Ansprüchen aufrechnen und ihn ggf. zur vollen Übernahme der entsorgungskosten drängen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sollten Sie Hilfe bei der Verhandlung mit dem Verwalter benötigen, so rufen Sie mich gerne an.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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