Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Das Insolvenzverfahren erfasst nach der Regelung in § 35 InsO
das gesamte Vermögen das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er danach während des Verfahrens erlangt.
Somit muss der Insolvenzverwalter auch den Anteil des Ehemannes an der Miete für die Insolvenzmasse geltend machen und einziehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der für die Immobilienfinanzierung zu zahlende Kapitaldienst nahezu die eingehenden Mieten vollständig aufzehrt. Die Forderung aus dem gesamtschuldnerischen Darlehen der Bank gegen den Insolvenzschuldner kann die Bank zur Tabelle anmelden und ist insoweit Insolvenzgläubigerin.
2.
Pfändungsfreies Einkommen wird in jedem Fall auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt.
Während einige Insolvenzverwalter bei der Führung eines P-Kontos nach § 850k ZPO
keine weiteren Beschränkungen in der Kontoführung gegenüber der kontoführenden Bank aussprechen, erklärt die Mehrheit der Verwalter gegenüber der Bank die Freigabe des Kontos aus dem Insolvenzbeschlag, wenn dort nur pfändungsfreies Einkommen eingeht.
Das Ergebnis ist in jedem Fall, dass der Insolvenzschuldner über pfändungsfreies Einkommen verfügen kann. Die Pfändungsschutzregelungen und –freibeträge gelten ausdrücklich auch im Insolvenzverfahren, vgl. § 36 InsO
.
3.
Aus Sicht der Bank sind die Forderungen aus Darlehen gegen den Insolvenzschuldner nach § 41 InsO
fällig. Dies bedeutet, sie ist gehalten, den Kredit zu kündigen und fällig zu stellen. Zudem wird sie gegebene Sicherheiten, wie Grundpfandrechte bei der Immobilienfinanzierung, verwerten.
Wenn wie im vorliegenden Fall eine Finanzierung mit mehreren Darlehensnehmern besteht, wird in aller Regel eine Übernahme der Finanzierung unter Übertragung des Eigentumsanteiles des Insolvenzschuldners auf den nicht insolventen Kreditnehmer und Miteigentümer durchgeführt. Die Bank hat regelmäßig ein Interesse an der Fortführung des Kreditverhältnisses, gerade wenn es sich – wie hier – um ein Anlageobjekt handelt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Übernehmer die Finanzierung auch alleine tragen kann.
Der Insolvenzverwalter wirkt hier in der Regel gegen Zahlung der üblichen Verwertungskostenpauschale nach § 171 Abs. 2 InsO
mit, da er für die Masse ansonsten im Falle eines Verkaufes des Objekt in der Regel auch nicht besser gestellt wäre. Ein eventueller Erlös auf den Anteil des Insolvenzschuldners ist jedoch auch massezugehörig.
In Ihrem Fall dürfte einer Übertragung schon aufgrund des durch Mietzahlungen gesicherten Kapitaldienstes nichts entgegenstehen. Sie sollten daher frühzeitig bei der Bank das Gespräch suchen.
Für weitergehenden Beratungsbedarf bzw. Verhandlungen mit der Bank können Sie sich gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
01.07.2011 | 18:16
Vielen Dank für die präzise Beantwortung.
Bezüglich der ersten Frage ist für mich aber noch unklar, wie der Insolvenzverwalter den Anteil der Miete meines Mannes geltend macht, da mein Mann und ich, also dann der Insolvenzverwalter und ich die Miete als unteilbare Leistung nur an beide geltend machen kann; wie funktioniert die Auseinandersetzung? Vielen Dank für die weitere Beantwortung
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.07.2011 | 18:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
den Anspruch wird er gegen Sie aus der Miteigentumsgemeinschaft geltend machen. Er kann aber auch bei den Mietern entsprechend anfordern und Ihnen den Anteil auszahlen. Er kann letztlich die gleiche Rechtsposition wie sie jetzt Ihr Ehemann innehat ausüben.