Mann und Frau haben zwei Kinder, ein gemeinsames Kind und ein Kind vom Mann, was mit im gemeinsamen Haushalt von Mann und Frau aufgewachsen ist.
Falls Mann zuerst verstirbt, erbt die Frau zu 50 % und die beiden Kinder die anderen 50 %.
Wenn die Frau verstirbt, würde nur noch das gemeinsame Kind erben.
Wenn die Frau aber auch das Stiefkind bedenken möchte, was muss sie tun? Reicht ein Testament und sind die Summen für das Stiefkind höher als für einen weiter entfernten Verwandten?
Muss man irgendwo das Stiefkind, was jetzt schon lange erwachsen ist, registrieren lassen oder irgendwelche Nachweise für den Fall bereithalten?
da das Stiefkind kein Abkömmlling der Frau und von dieser auch nicht adoptiert ist, erbt es nicht auf Grund des gesetzlichen Erbrechts.
Die Frau kann das Stiefkind durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) einsetzen.
Die Frau bestimmt den Anteil, kann also verfügen, dass das Stiefkind den Anteil erbt, den es bekommen würde, wenn es ein leibliches Kind wäre.
Es herrscht Testierfreiheit. Erben müssen nicht extra registriert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller13. Oktober 2014 | 17:48
Danke für Ihre Antwort. Es ist schon klar, dass ich im Testament frei bin. Aber es gibt doch verschiedene Freigrenzen in der Erbschaftssteuer. Wo ist das Stiefkind? Ein ferner Verwandter mit welcher Freigrenze? Oder doch etwas näher in der Rangfolge der Freigrenzen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt13. Oktober 2014 | 18:58
Die Freibeträge sind für Kinder und Stiefkinder gleich groß, da sie beide Kinder im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
sind (§ 16 ABs. 1 Nr. 2 ErbStG).