Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts, und hier dies Pflichtteilsrechts. Sie fragen danach wie Sie ihrem Stiefsohn enterben bzw. den Pflichtteil (§ 2079 BGB
; §§ § 2303 ff BGB
) entziehen können.
Zunächst wäre zu prüfen ob Ihr Stiefsohn (S) überhaupt zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört (§ 2079 BGB
; §§ § 2303 ff BGB
). Ihr Stiefsohn (Sohn ihrer "Frau" - Heirat ? Güterstand ? Gemeinsames Testament/Ehegattentestament ?) ist nach Ihren Angaben hier schon kein "Abkömmling" von Ihnen (leibliches Kind). Etwas anderes könnte gelten wenn Sie S als Kind angenommen/adoptiert haben (§§ 1741
ff, § 1754 BGB
).
Ansonsten wäre festzuhalten, dass der Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht als Kern des Erbrechts (nur) aufgrund familiärer Beziehungen ansieht und ganz grundsätzlich gegen Versuche es auszuhöhlen schützt. Zu nennen wäre etwa der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB
). Allerdings fallen unter diesen nur bestimmt Schenkungen (zu Lebzeiten; "mit warmer Hand") vgl. § 2330 BGB
, und insbesondere § 2325 Abs. 3 BGB
sogenannte Zehnjahresfrist ("Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe".)
Nur bei schwersten Verfehlungen (vgl. § 2333 BGB
Entziehung des Pflichtteils) kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, z.B. wenn der Abkömmling dem Erblasser "nach dem Leben trachtet", oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser usw. schuldig gemacht hat, oder die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
Hier könnte Ihnen ggf. also zu raten sein Zuwendungen an Ihren leiblichen Sohn (L) noch zu Lebzeiten vorzunehmen, und diese ggf. nicht als Schenkung, sondern Gegenleistung für Zuwendung, Hege und Pflege oder als Anstandsschenkung (für die Gewährung von Unterhaltsleistungen) zu kennzeichnen.
Aus meiner Sicht sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, da auch Fragen des Erbrechts im Verhältnis zu Ihrer Frau (F) relevant werden könnten. Hier käme es ggf. darauf an ob Sie verheiratet sind und in welchem Güterstand (z.B. wegen § 1371 BGB
). Ggf. wäre eine Idee auch einen Erbvertrag in Erwägung zu ziehen. Ich erlaube mir hier den deutlichen und ganz grundsätzlichen Hinweis, dass Testamente die ohne Rechtsrat (z.B. aufgrund laienhafter Vorstellungen und mit unsauberen Verfügungen z.B. schon in den Begrifflichkeiten) erstellt werden, ganz typischerweise die Gefahr beinhalten, dass etwas "schief geht" d.h. der Wille des Erblassers eben nicht oder nicht korrekt abgebildet wird.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
meine Frage war, ob auf Grund der Straftaten von meinen Stiefsohn eine
Entziehung des Pfichtteiles möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Mein erster Hinweis war darauf gemünzt, den Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich zu schmälern.
Zur Entziehung des Pflichtteils reichen die von Ihnen beschriebenen Straftaten des S aber nur unter weiteren Voraussetzungen aus. Der Tatbestand des § 2333 BGB
setzt zunächst schwere und schwerste Straftaten gegen den Erblasser (also Sie) bzw. diesem nahestehende Personen voraus. Solche liegen nicht vor.
Allerdings könnten Sie § 2333 Abs. 4 BGB
zur Entziehung des Pflichtteils ins Felde führen:
Danach gilt : Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling ... wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen wären also :
- Abkömmling oder sonst pflichtteilsberechtigte Person
- rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung (wegen einer vorsätzlichen Straftat)
- die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar
Letzteres sollte ggf. aus Ihrem letzten Willen, und durch sonstige gerichtsfeste Beweise (Briefe, Erklärungen) unzweideutig hervorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt