Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich Sie enttäuschen.
Nach den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (die aber teilweise von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk abweichen können, und Ihre Adresse ist erst NACH der Beantwortung sichtbar) zählen auch Leistungen aus der Pflegeversicherung nach § 13 SGB XI
, die dann an die Pflegeperson weitergeleitet werden, zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Berechtigten.
Und dieses liegt bei Ihnen leider insoweit vor, als Sie den Restbetrag (nach Zahlung der weitergehenden Pflegemaßnahmen) für Ihre Pflegeleistungen vereinnahmen.
Dieses Teil werden Sie sich also als unterhaltsrelevantes Einkommen anrechnen lassen müssen.
Gleiches gilt für die Mieteinnahmen, wobei Sie dann aber dort die dafür anfallenden notwendigen Ausgaben noch abziehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 22.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ich wohne in Lüdenscheid (NRW)
Ist das denn gerecht? Ich habe die ganze Arbeit und meine Frau bekommt das Geld!
Wie kann ich diesen Teil meines Einkommens"veringern"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ziffer 2.8 der Leitlinien des OLG Hamm ist dieser Betrag anzuwenden, da es sich um Trennungsunterhalt handelt (§ 13 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 1 SGB VI
.
Allenfalls im Rahmen der Billigkeitskontrolle kann dann über die Höhe zu Ihren Gunsten entschieden werden.
Dieses ist sicherlich nicht gerecht; aber Unterhaltsrecht und Gerechtigkeit gehören nicht zwangsläufig zusammen.
Eine Verringerung des Einkommens ist durch eine andere Verrechnung möglich, wenn Sie denn auch TATSÄCHLICH so stattfindet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle