Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
Ihren Angaben habe ich entnommen, dass Sie im Zuständigkeitsbezirk des Oberlandesgerichts Köln wohnen. Ich gehe davon aus, dass dies auch auf Ihre Ehefrau zutrifft.
Nach den Vorgaben dieses Oberlandesgerichts kann ein Ansatz als Einkommen erfolgen, wenn ein Beteiligter einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt führt. Die Höhe des anzusetzenden Einkommens wird einen Betrag zwischen 200 und 550 € monatlich beziffert, wobei über die genaue Höhe des anzusetzenden Einkommens letztlich das zuständige Gericht im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls entscheidet.
Können Sie also nachweisen, dass hier eine Haushaltsführung erfolgt seitens Ihrer Ehefrau und der neue Partner auch leistungsfähig ist, dann erscheint diese Argumentation nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Restrisiko bleibt indes immer, da das zuständige Gericht im eigenen Ermessen entscheidet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22. Januar 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bitter,
danke für die obige rasche Erläuterung. Wie bewerten Sie aber die Höhe des TU bei 1920 E netto u. 100 E Wohnwertvorteil?
Freundl. Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage. Klarstellen möchte ich, dass selbstverständlich ohne Prüfung von Unterlagen keine sichere Unterhaltsberechnung erstellt werden kann. Lege ich allerdings die von Ihnen mitgeteilten Zahlen zu Grunde, dann errechne ich einen zu zahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 773,00 € monatlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter