Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte beachten Sie zunächst, dass Ihr Fall einer eingehenden Aufnahme und Analyse aller Umstände des Einzelfalles bedürfte, um eine verbindliche Auskunft geben zu können. Nach Ihren Angaben lassen sich aber folgende Aussagen treffen:
Wenn keine schriftliche Erklärung Ihrer Schwester B in dem Vertrag enthalten oder anderweitig abgegeben worden ist, liegt jedenfalls kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__780.html" target="_blank">780</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__781.html" target="_blank">781</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) als selbstständige Rechtsgrundlage vor, aus dem Sie ohne Weiteres gegen Ihre Schwester B vorgehen könnten.
Es bleibt Ihnen dann der schuldrechtliche Anspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html" target="_blank">2303</a> Abs. 1 BGB. Hier müssen Sie aber aufpassen, dass nicht Verjährung eintritt oder schon eingetreten ist.
Denn mit dem Ende der schwebenden Verhandlungen ist die Verjährung nur noch drei Monate lang hinausgeschoben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__203.html" target="_blank">203</a> Satz 2 BGB. Auch ein vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, das nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__205.html" target="_blank">205</a> ebenfalls die Hemmung bewirkt, liegt nach Ihren Angaben allenfalls bis zum 07.05.2007 vor. Auch eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung ist nicht ersichtlich.
Daneben kommt ein Neubeginn der Verjährung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__212.html" target="_blank">212</a> Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Hierfür ist auch ein Anerkenntnis des Schuldners in mündlicher Form oder durch schlüssiges Verhalten ausreichend, sofern Sie dies im Streitfall beweisen können.
Andernfalls bleibt nur noch die Möglichkeit, die (noch laufende) Verjährung schleunigst durch gerichtliche Geltendmachung erneut zu hemmen, hierzu genügt die Zustellung eines Mahnbescheides, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__204.html" target="_blank">204</a> Nr. 3 BGB.
Für einen Widerruf Ihrer Abgeltungserklärung sehe ich keinen Raum, da die von Ihnen gesetzte Bedingung ja eingetreten ist, nämlich rechtzeitige Zahlung der Hälfte des Vergleichsbetrages durch eine der Schwestern.
Somit werden Sie jedenfalls wohl keine höhere Forderung als die restlichen vereinbarten € 7.955 durchsetzen können.
Sie müssen nicht zuerst die Zahlungsunfähigkeit Ihrer Schwester B "amtlich" feststellen lassen.
Ihre Schwester B kann allerdings nachträglich noch das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, damit die Haftung auf den Nachlass beschränken (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1975.html" target="_blank">1975</a> BGB) und in diesem Rahmen gegebenenfalls die Dürftigkeitseinrede des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1990.html" target="_blank">1990</a> BGB geltend machen.
In der vorliegenden Konstellation können Ihnen dann aber auch Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Insolvenzanmeldung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1980.html" target="_blank">1980</a> Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne hier rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Wo liegt im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn der Verjährung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Hemmung bewirkt lediglich, dass die Verjährung während der Dauer der Hemmung nicht weiterläuft, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__209.html" target="_blank">209</a> BGB. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch verbleibende Frist weiter ab, im Fall des § 203 BGB
aber nicht vor Ablauf weiterer drei Monate nach dem Ende der Hemmung.
Beim Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB
ist es für Sie günstiger, weil eben die dreijährige Verjährung dann vom Zeitpunkt der Anerkennung wieder von vorne zu laufen beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt