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Wie erhalte ich meinen Pflichtteil

| 30. August 2007 15:53 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich bin uneheliches Kind und wurde von meiner Mutter testamentarisch enterbt. Meine Mutter hat noch zwei eheliche Kinder. Die Töchter A und B. Mein Stiefvater ist 1983 verstorben.

Kurz vor dem 3-jährigen Fristablauf habe ich den Anspruch auf mein Pflichtteil geltend gemacht.
Trotz unvollständiger und teilweise falscher Angaben der Schwester A haben wir uns schließlich auf eine Pflichtteilsumme von 15.910,00 € geeinigt. Dabei war mir klar, dass genaue Berechnungen mir Vorteile gebracht hätten, aber evtl. zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hätten.

Schwester B hat mir mitgeteilt, dass sie sich ausserstande sehe ihren Teil an dieser Summe aufzubringen, da ihr Anwesen zum Verkauf anstehe, sie aber noch keinen Käufer gefunden habe. Schwester A hat mir einen Vertrag mit folgendem Inhalt zugesandt, den ich noch leicht abgewandelt aber in folgendem Wortlaut unterschrieben habe.

"Hiermit bestätige ich, dass ich bei einer Zahlung von je 7.955,00 € von A und
B den Anspruch auf meinen Pflichtteil als abgegolten ansehe.

Voraussetzung dafür ist, dass einer der Beträge in Höhe von 7.955,00 € bis spätestens 7.5.2007 auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist".

Schwester A hat ihren Betrag rechtzeitig überwiesen, von Schwester B habe ich nichts mehr gehört. (Schwester A wusste natürlich von Anfang an, dass Schwester B nicht zahlen kann, während ich davon keine Ahnung hatte).

Kann ich nun von Schwester A gemäß § 1967 auch den zweiten Teil der vereinbarten Summe fordern, oder muß ich zuerst die Zahlungsunfähigkeit von Schwester B "amtlich" feststellen lassen?

Kann ich im Zweifelsfall die getroffene Vereinbarung widerrufen?

Sehr geehrter Ratsuchender,


bitte beachten Sie zunächst, dass Ihr Fall einer eingehenden Aufnahme und Analyse aller Umstände des Einzelfalles bedürfte, um eine verbindliche Auskunft geben zu können. Nach Ihren Angaben lassen sich aber folgende Aussagen treffen:

Wenn keine schriftliche Erklärung Ihrer Schwester B in dem Vertrag enthalten oder anderweitig abgegeben worden ist, liegt jedenfalls kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__780.html" target="_blank">780</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__781.html" target="_blank">781</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) als selbstständige Rechtsgrundlage vor, aus dem Sie ohne Weiteres gegen Ihre Schwester B vorgehen könnten.

Es bleibt Ihnen dann der schuldrechtliche Anspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html" target="_blank">2303</a> Abs. 1 BGB. Hier müssen Sie aber aufpassen, dass nicht Verjährung eintritt oder schon eingetreten ist.
Denn mit dem Ende der schwebenden Verhandlungen ist die Verjährung nur noch drei Monate lang hinausgeschoben, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__203.html" target="_blank">203</a> Satz 2 BGB. Auch ein vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht, das nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__205.html" target="_blank">205</a> ebenfalls die Hemmung bewirkt, liegt nach Ihren Angaben allenfalls bis zum 07.05.2007 vor. Auch eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung ist nicht ersichtlich.

Daneben kommt ein Neubeginn der Verjährung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__212.html" target="_blank">212</a> Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Hierfür ist auch ein Anerkenntnis des Schuldners in mündlicher Form oder durch schlüssiges Verhalten ausreichend, sofern Sie dies im Streitfall beweisen können.
Andernfalls bleibt nur noch die Möglichkeit, die (noch laufende) Verjährung schleunigst durch gerichtliche Geltendmachung erneut zu hemmen, hierzu genügt die Zustellung eines Mahnbescheides, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__204.html" target="_blank">204</a> Nr. 3 BGB.

Für einen Widerruf Ihrer Abgeltungserklärung sehe ich keinen Raum, da die von Ihnen gesetzte Bedingung ja eingetreten ist, nämlich rechtzeitige Zahlung der Hälfte des Vergleichsbetrages durch eine der Schwestern.
Somit werden Sie jedenfalls wohl keine höhere Forderung als die restlichen vereinbarten € 7.955 durchsetzen können.

Sie müssen nicht zuerst die Zahlungsunfähigkeit Ihrer Schwester B "amtlich" feststellen lassen.
Ihre Schwester B kann allerdings nachträglich noch das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, damit die Haftung auf den Nachlass beschränken (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1975.html" target="_blank">1975</a> BGB) und in diesem Rahmen gegebenenfalls die Dürftigkeitseinrede des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1990.html" target="_blank">1990</a> BGB geltend machen.
In der vorliegenden Konstellation können Ihnen dann aber auch Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Insolvenzanmeldung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1980.html" target="_blank">1980</a> Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne hier rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2007 | 14:14

Wo liegt im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn der Verjährung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2007 | 14:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Hemmung bewirkt lediglich, dass die Verjährung während der Dauer der Hemmung nicht weiterläuft, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__209.html" target="_blank">209</a> BGB. Nach dem Ende der Hemmung läuft die noch verbleibende Frist weiter ab, im Fall des § 203 BGB aber nicht vor Ablauf weiterer drei Monate nach dem Ende der Hemmung.

Beim Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB ist es für Sie günstiger, weil eben die dreijährige Verjährung dann vom Zeitpunkt der Anerkennung wieder von vorne zu laufen beginnt.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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