Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich nimmt das Nachlassgericht eine Aufklärungspflicht wahr, nach der die jeweiligen Erben direkt angeschrieben werden.
Falls dies nicht passieren sollte, könnten Sie von sich aus dem Nachlassgericht Ihre Anschrift mitteilen.
Falls Sie keine aktuelle Adresse haben sollte, könnte man mit Hilfe einer alten Adresse auch die neue herausfinden über eine Einwohnermeldeamtsanfrage.
So können Sie dann sicherstellen, dass Sie auch informiert werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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