Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
ist der Unterhaltspflichtige selbständig, so bemisst sich das für den Kindesunterhalt relevante Einkommen ( d.h. das Einkommen, aus dem sich der Kindesunterhalt letzten Endes ableitet) aus dem gesamten Einkommen der letzten drei Jahre.
Er muss Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, Steuererklärungen und Steuerbescheide nebst dazugehöriger Belege im Streitfall vorlegen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens müssen sich die unterhaltsberechtigten Kinder in der Regel ehegemeinschaftliche Schulden und trennungsbedingte Schulden als leistungsmindernd entgegenhalten lassen. Das Nettoeinkommen wird um gewisse Ausgaben wie z.B. anerkennungswürdige Schulden, Sozialabgaben und Steuern „bereinigt“.
Das bedeutet für Ihren konkreten Fall, dass die Schulden aus der Altpraxis berücksichtigt werden können, wenn sie während der Ehe entstanden wären (und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben). Es gilt jedoch eine Einschränkung, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder noch minderjährig sind: Auch beim Vorhandensein erheblicher Schulden des Barunterhaltspflichtigen sollte den mj. Kindern im Alter von 12 bis 18 Jahren praktisch in jedem Fall als Mindestunterhalt 117 % von einem Zwölftel des verdoppelten steuerlichen Freibetrags nach dem Eikommenssteuergesetz ( § 32 Abs. 6 Satz1 EstG zustehen (=128 % des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle)..
Abgezogen werden außerdem die Sozialabgaben (KV, PflV, RV etc.) und die Steuern, sowie Aufwendungen für Altersvorsorge bis zu einer gewissen Grenze (bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es im Rahmen dieser Plattform zu weit führen würde, dies hier im Einzelnen auszuführen). Aber auch hier gilt die o.g. Einschränkung, dass den mj. Kindern dann ein Minimum verbleiben muss..
Da Ihr Freund wegen der hohen Schuldenlast keine Steuern zahlen musste, spielt es auch keine Rolle, ob das genannte Einkommen vor oder nach Steuern ermittelt wurde, denn es wäre auch bei Vorwegabzug ( da Steuern gleich „0“) gleich hoch.
Dem Unterhaltspflichtige (Ihrem Freund) ist in jedem Fall der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser ca. 900 €. Dieser Betrag muss ihm nach Abzug aller Steuern, Sozialabgaben, berücksichtigungsfähigen Schulden und dem Kindesunterhalt und ggf. sonstigem Unterhalt verbleiben.
Der Unterhalt berechnet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009. Das Hauptproblem liegt in der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, s.o., damit die richtige Einkommensgruppe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden kann.
Bei einem Einkommensrückgang besteht die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und alle sonstigen vorhandenen Einkommensquellen so gut wie möglich zu nutzen. Tut er das nicht, können der Unterhaltsberechnung fiktive – höhere - Einkünfte zugrunde gelegt werden.
Ich bitte zu beachten, dass bereits kleinste Änderungen im Sachverhalt eine andere rechtliche Einschätzung erforderlich werden lassen. Sie sollten deshalb nach Feststellung der grundsätzlichen Möglichkeit der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen einen Rechtsanwalt zur weiteren Betreuung in dieser Angelegenheit einschalten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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