Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Einkünfte aus Vermietung sind bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Die SchuldZINSEN sind ebenso wie alle Hausunkosten (Werbungskosten im einkommenssteuerrechtlichen Sinn) abzugsfähig. Nicht abzugsfähig ist der TILGUNGsanteil der Kreditrate, weil dieser der Vermögensbildung dient.
Ausnahmsweise abzugsfähig kann auch die Tilgung sein, wenn diese der Altersvorsorge dient und nicht bereits in anderer Weise Vorsorge getroffen ist (z.B. weil aufgrund von Selbständigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen