vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Enterben konnte Ihre Mutter Sie nur, wenn sie dieses per Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) getan hatte.
Solche Verfügungen werden vom zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - eröffnet. Es ist das Amtsgericht, in welchem Ihrer Mutter Ihren letzten Wohnsitz hatte.
Dort erhalten Sie auch Auskunft und erhalten zudem Post, weil Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen.
Im Übrigen verweise ich Sie noch auf das Ihnen zustehende Pflichtteilsrecht, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Testamente und Erbverträge sind außerdem beim Nachlassgericht pflichtgemäß abzuliefern, soweit Sie sich nicht sowieso in amtlicher Verwahrung (Nachlassgericht oder Notar) befinden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.