Widerspruch gegen Handwerkerrechnung - von Rechnungsempfänger selbst notwendig?
24. Oktober 2020 00:37
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Preis:
25,00 €
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Zusammenfassung
Wer ist für die Handwerkerleistungen verantwortlich und wer muss für diese aufkommen?
Die Verantwortung für die Handwerkerleistungen liegt grundsätzlich bei demjenigen, der die Handwerker beauftragt hat. Dies ist in der Regel der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber der Vermieter ist, muss dieser für die Kosten der Handwerkerleistungen aufkommen. Wenn Sie als Mieter die Handwerker beauftragt haben, müssen Sie zunächst die Kosten tragen. Allerdings haben Sie in diesem Fall einen Regressanspruch gegen den Vermieter, da dieser grundsätzlich für die Mangelbeseitigung zuständig ist.
Ich habe im Juni eine Rohrreinigung beauftragt im Keller des von mir selbst genutzten Einfamilienhauses. Im Rahmen unserer WEG hatte ich die Rechnungsadresse meines Vaters angegeben, der nicht dort wohnt. Ich bin aber meiner Ansicht nach alleinige Auftraggeberin - ich habe den Kontakt hergestellt, den Auftrag telefonisch erteilt und die Arbeiten beaufsichtigt. Mein Vater war gar nicht vor Ort. Leider scheint der Handwerksbetrieb unseriös zu sein. Er ist nicht in die Handwerkskammer eingetragen, führt aber "Meister" im Namen.
Zum Streitfall:
Ich hatte dem Handwerker beim telefonischen Erstkontakt mitgeteilt, die Rohrreinigung sei nicht dringend und ich möchte ortsübliche Preise, keine Notfallpreise zahlen, was er mir zugesagt hat. Vereinbart hatte ich mit ihm zweistellige Stundenlohnbeträge. Der erste Termin der vereinbarten Rohrreinigung führte nicht zum Erfolg, bei mir dilettantisch erscheinender Arbeitsweise und ungeeigneten Geräten. Evtl. war es eine Masche, es wirkte etwas wie Absicht. Danach hat der Handwerker ein Subunternehmen geschickt, ohne mich über erhöhte Zusatzkosten zu informieren - es werde über ihn selbst abgerechnet. Ich bin dabei von den angegebenen Stundenlöhnen ausgegangen. Das Subunternehmen steht nun aber für die Arbeitszeit von 5-15min., in der der Auftrag schnell und problemlos erledigt war, mit 300 EUR pauschal auf der Rechnung, zusätzlich zu dem Betrag von ca. 220 EUR für den erfolglosen einstündigen ersten Termin. Ich sehe nicht ein, entgegen der Vereinbarung so hohe Kosten zu tragen.
Leider hat der Handwerker nicht mit sich reden lassen - was ich nach der ersten Rechnung in zwei Telefonaten versucht hatte, mein Vater später in einem Telefonat. Das Subunternehmen, mit dem ich Kontakt aufgenommen habe, hat nach telefonischer Aussage dem ersten Unternehmen nur 146 EUR dafür in Rechnung gestellt. Ist so eine Provision erlaubt? Muss ich doppelt zahlen für den einstündigen vergeblichen ersten Versuch und das Subunternehmen? Zu welchen Konditionen für das Subunternehmen?
Ich habe schon im Juni Widerspruch gegen die überhöhte Rechnung (520EUR) per Einschreiben mit Rückschein eingelegt. Ich habe dann gemäß zuvor vereinbarter Kosten entschieden, 150 EUR anzuweisen, mit Begründung an den Handwerker per Mail und Angabe, dass ich damit die Sache als erledigt betrachte. Mein Vater hat die 150 EUR überwiesen, ohne etwaigen Vermerk. Gegen die folgende Nachforderung von 370 EUR an meinen Vater habe ich den zweiten Widerspruch per Einschreiben eingelegt, sowie ein drittes Mal gegen die folgende Nachforderung. Ich habe die Widersprüche gesendet, obwohl die Schreiben an meinen Vater gerichtet waren, da er ja als Rechnungsempfänger fungierte. Gerne würde ich den Ärger von meinen Eltern fern halten.
Der Handwerker schickte nach Rechnung und Nachforderung noch zwei Briefe an meinen Vater, die "Widerspruchsrückweisung" betitelt sind. Er nennt mich in seinem Schreiben "Bevollmächtigte" meines Vaters, weist meine Widersprüche zurück und negiert, dass die Rechnung bestritten sei. Mir gingen die Schreiben per Mail zu. Ich nehme doch an, dass ich die Rechnung rechtmäßig bestritten habe. Die Formulierungen hatte ich einem anwaltlichen Musterbrief entnommen. Oder muss der Rechnungsempfänger auch in diesem Fall, dass ich den Auftrag erteilt habe, die Rechnung selbst bestreiten? Besteht Handlungsbedarf?
Für Hilfe wäre ich dankbar.