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Widerrufsrecht eines Darlehensvertrag - greift der 'Widerrufs-Joker'?

10. April 2013 11:57 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arne Schültge

Zusammenfassung

Die Möglichkeit, durch den so genannten "Widerrufs-Joker" einen Darlehensvertrag auch Jahre nach dem Abschluss zu widerrufen und so eine Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen, besteht nur in Ausnahmefällen.

Guten Tag,

hier die Fakten zu meinem Anliegen: Ich habe am 1.9.1993 einen Darlehensvertrag abgeschlossen.

Hier der genaue Wortlaut der Widerrufsklausel:
(nicht bei Realkrediten i.S.v. §3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherschutzgesetzes) Der Kreditnehmer wird hiermit darüber belehrt, dass seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam wird, wenn er sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitgige Absendung des Widerspruchs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Durchschrift dieser Belehrung über das Recht zum Widerruf. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangem. goöt der Woderrif aös mocjt erfpögt. wemm er das Daröejem mocjt bommem uweoer Wpcjem emtweder macj Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Der schriftliche Widerruf ist zu richten an:....Anschrift der Bank........

Die Zinsfestschreibung für diesen Vertrag endete am 30.8.1998, ich bekam daraufhin ein neues schriftliches Angebot, welchem ich widersprach und in einem Telefonat danach bessere Konditionen genannt bekam für die Verlängerung bzw. Neuabschluss. Telefonisch stimmte ich zu und bekam danach ein kurzes Bestätigungsschreiben mit den vereinbarten Konditionen. Über ein Widerspruchsrecht wurde ich nicht mehr aufgeklärt. Einziger Schlusssatz im Schreiben: Sämtliche weitere Bedingungen der Schuldurkunde bleiben von dieser Änderung unberührt und somit rechtsgültig. Der Vertrag lief daraufhin 10 Jahre bis August 2008. Ich bekam ein neues schriftliches Angebot, dem ich ebenfalls tel. widersprach und tel. ein besseres Angebot bekam. Die Bestätigung bekam ich im Juli 2008 mit folgendem Wortlaut: wunschgemäß werden wir ab 30.8.2008 die Konditionen für Ihr Darlehen mit der Nr.............wie folgt ändern.........
Sämtliche weiteren Bedingungen des Kreditvertrages bleiben von der Änderung und somit rechtsgültig.

Kein Hinweis über ein zwischenzeitlich verändertes Gesetz bezüglich des Widerspruchrechtes. Ich musste dieses Schreiben auch nicht gegenzeichnen, wie auch die Vereinbarung von 1998. Also keine Zustimmung durch Unterschrift von meiner Seite.

Der Vertrag läuft also noch bis August 2018. Restschuld knappe 20.000 Euro. Ich bin nun gerade dabei meine Wohnung zu verkaufen. Der Verkauf wird wahrscheinlich noch in den nächsten 2 Monaten geregelt sein. Ich wusste leider nichts von den Vorfälligkeitsgebühren. Beim Immobilienverkauf dachte ich kann ich das Darlehen einfach ablösen und abbezahlen.
Bei einem Telefongespräch gestern mit der Bank wurden mir Vorfälligkeitsgebühren von 4.000 Euro bei Ablösung des Darlehens genannt. Bis zum Ablauf des Darlehens in 5 Jahren würde ich ca. 4.800 Euro an die Bank zahlen - also fast die gleiche Summe.

Beim recherchieren danach im Internet bin ich auf den "Widerrufs-Joker" gestoßen. Gibt es für mich die Möglichkeit, doch noch vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen und die Vorfälligkeitsgebühren dadurch zu umgehen?! Man hatte mich nicht explizit auf eine neue Widerrufsregelung hingewiesen. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich verpflichtet bin, diese Summe zu zahlen oder mich mit einer schriftlichen Kündigung jetzt noch an die besagte Bank wenden kann und mein Widerspruchsrecht in Anspruch nehmen kann.

Danke

Einsatz editiert am 10.04.2013 19:05:38

Eingrenzung vom Fragesteller
10. April 2013 | 19:04

Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung des Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Ein spezielles Widerrufsrecht für Darlehensverträge existiert erst seit dem Jahr 2002. Im Jahr 1993 gab es lediglich ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden. Evtl. bestand daher für Ihren Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die nachträgliche Einräumung eines Widerrufsrechts ist bei einer Vertragsverlängerung nach der Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es sich um einen Neuvertrag handelt und nicht um eine reine Vertragsverlängerung. Eine Vertragsverlängerung liegt danach vor, wenn nach Ablauf der Zinsbindung das Recht auf die Kapitalnutzung verlängert wird. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Konditionen geändert werden. Aufgrund Ihrer Schilderung spricht hier daher auf den ersten Blick viel für eine reine Vertragsverlängerung, bei der kein neues Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. Insofern ist es unwahrscheinlich, dass bei Ihnen der so genannte "Widerrufs-Joker" greift. Ich weise allerdings darauf hin, dass sich bei einer konkreten Prüfung mit Durchsicht sämtlicher Vertragsunterlagen ein anderes Bild ergeben kann.

Allgemein weise ich darauf hin, dass der die Möglichkeit, aus Darlehensverträgen mittels eines "Widerrufs-Jokers" herauszukommen nur in Ausnahmefällen greifen kann. In jedem Fall ist dies mit großen Risiken behaftet, da kaum einheitliche Rechtsprechung vorliegt und davon auszugehen ist, dass Banken aufgrund der Berichterstattung in den vergangenen Monaten eine gerichtliche Klärung herbeiführen werden. Wie eine Entscheidung des BGH ausfallen könnte ist zur Zeit vollkommen ungewiss.

Alternativ kann es sich lohnen, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank prüfen zu lassen. Hier kommt es nicht selten zu Rechenfehlern. Beispielsweise bietet die Verbraucherzentrale Bremen eine neutrale Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung der Sache weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Arne Schültge
Rechtsanwalt

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