Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Ein spezielles Widerrufsrecht für Darlehensverträge existiert erst seit dem Jahr 2002. Im Jahr 1993 gab es lediglich ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden. Evtl. bestand daher für Ihren Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die nachträgliche Einräumung eines Widerrufsrechts ist bei einer Vertragsverlängerung nach der Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es sich um einen Neuvertrag handelt und nicht um eine reine Vertragsverlängerung. Eine Vertragsverlängerung liegt danach vor, wenn nach Ablauf der Zinsbindung das Recht auf die Kapitalnutzung verlängert wird. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Konditionen geändert werden. Aufgrund Ihrer Schilderung spricht hier daher auf den ersten Blick viel für eine reine Vertragsverlängerung, bei der kein neues Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. Insofern ist es unwahrscheinlich, dass bei Ihnen der so genannte "Widerrufs-Joker" greift. Ich weise allerdings darauf hin, dass sich bei einer konkreten Prüfung mit Durchsicht sämtlicher Vertragsunterlagen ein anderes Bild ergeben kann.
Allgemein weise ich darauf hin, dass der die Möglichkeit, aus Darlehensverträgen mittels eines "Widerrufs-Jokers" herauszukommen nur in Ausnahmefällen greifen kann. In jedem Fall ist dies mit großen Risiken behaftet, da kaum einheitliche Rechtsprechung vorliegt und davon auszugehen ist, dass Banken aufgrund der Berichterstattung in den vergangenen Monaten eine gerichtliche Klärung herbeiführen werden. Wie eine Entscheidung des BGH ausfallen könnte ist zur Zeit vollkommen ungewiss.
Alternativ kann es sich lohnen, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank prüfen zu lassen. Hier kommt es nicht selten zu Rechenfehlern. Beispielsweise bietet die Verbraucherzentrale Bremen eine neutrale Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung der Sache weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Schültge
Rechtsanwalt
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