Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die gestellte Frage vollständig zu beantworten, wäre zunächst noch zu klären, wann der betreffende Kredit ausgereicht wurde, und zu welchen Konditionen. Denn mit Inkrafttreten der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang 2016 hat sich die diesbezügliche Rechtslage komplett geändert. Aufgrund dieser Unklarheit möchte ich in Beantwortung Ihrer Frage die beiden Rechtslagen dar- und einander gegenüberstellen.
Die von Ihnen angesprochene günstigere Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) betraf nach alter Rechtslage alle die Verbraucherdarlehen, die kein Immobiliardarlehen waren. Nach neuer Rechtslage gilt diese günstigere VFE-Variante für sog. Allgemein-Verbraucherdarlehen, während bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen die „teurere" VFE anfällt.
Um ein Immobiliardarlehen nach altem Recht handelte es sich stets dann, wenn die Gewährung eines Verbraucherdarlehens von der Stellung eines Grundpfandrechts (Grundschuld, Hypothek) ABHÄNGIG gemacht wurde und die Konditionen, namentlich der Zinssatz, denen entsprachen, die üblicherweise für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vereinbart werden. Ob das Darlehen dann letztlich auch tatsächlich dinglich besichert wurde, war nach altem Recht ebenso irrelevant, wie der Verwendungszweck.
Nach neuem Recht ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen immer dann gegeben, wenn ein Verbraucherdarlehen TATSÄCHLICH durch ein Grundpfandrecht besichert wird und/oder dem Erwerb (oder Erhalt) von EIGENTUM an einer IMMOBILIE (oder einem äquivalenten Recht) dient. D.h. in diesem Fall kommt es auf die Art der tatsächlichen Besicherung und den konkreten Verwendungszweck an.
Sie müssten also prüfen, ob das Darlehen vor oder nach März 2016 gewährt wurde. Im Falle einer früheren Gewährung wäre zudem zu prüfen, ob die Bank eine Grundschuld (o.ä.) verlangt hat, und wie die Konditionen des Darlehens aussehen. Im Falle einer späteren Gewährung müssten Sie sich die konkrete Besicherung ansehen, da diese aufgrund des Verwendungszwecks „Finanzierung von Finanzierungskosten" alleine maßgebend wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Darlehensvertrag ist vom 2012, also nach altem Recht. Zinssatz 3,9% p.a. gebunden bis 2027 effektiv 3,97%, mein Zinssatz für den Hauptdarlehensvertrag war 2,22%. Als Sicherstellung galt Abtretung von Lebensversicherungen /Rentenversicherungen und nicht die Grundschuld. Diese wurde auch nicht verlangt.
Vielen Danke für Ihre schnelle Hilfe
Hallo
und vielen Dank für die Nachfrage. Im Jahr 2012 hatte das Zinsniveau für grundbuchlich gesicherte Darlehen noch zwischen 3 und 4 % p.a. gelegen, so dass die genannte Kondition auf das Vorliegen eines Immobiliardarlehens hindeutet. Wenn aber, wie Sie ausführen, eine Grundschuld nie verlangt wurde, fehlt diese zweite Voraussetzung, so dass nur die "kleine" VFE verlangt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt