Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Widerruf statt Kündigung - Arbeitsvertrag

2. November 2020 21:44 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich sollte am 1.11.2020 bzw. am 2.11.2020 in ein neues Arbeitsverhältnis starten (Arbeitsvertrag etc. vorhanden).
Nun bekam ich letzte Woche Freitag einen Anruf von der Personalabteilung, die mir mitteilte, das ich aufgrund des Lockdowns nicht starten könne. Jedoch erhielt ich zunächst nichts schriftlich.
Auf Nachfrage bekam ich heute nun folgendes Schreiben per Mail zugesandt:

"Sehr geehrte Frau ...,

hiermit bestätigen wir lhnen, dass wir das geschlossene Arbeitsverhältnis mit Beginn zum 01 November 2020 aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der Verschärfung der bestehenden Regelungen in Bezug auf den einmonatigen Lockdown (01 November 2020 — 30. November 2020), nicht mehr aufrechterhalten können.
Aus diesem Grund sehen wir uns leider aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen, das Angebot des Arbeitsvertrages vom 25. September 2020 zu wiederrufen.
Diesen Schritt bedauern wir sehr und wünschen Ihnen für Ihren weiteren Lebensweg alles Gute."

Können sie den Arbeitsvertrag einfach so widerrufen ? Bzw. liest es sich für mich so, als wenn sie andeuten wollen, das es bisher nur ein Angebot gab. Allerdings, besitze ich auch noch Mailverkehr, wo mir der Erhalt des Arbeitsvertrages bestätigt wird. Müssten sie mir nicht eigentlich eine Kündigung zukommen lassen und mir nun noch ein Monatsgehalt bezahlen.
Im Arbeitsvertrag steht außerdem folgender Satz: "Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.".

Ist das alles so wirklich rechtsam? Wie sollte ich mich am Besten verhalten?

Ich bedanke mich schon im Voraus vielmals!

Yasmin Drews

2. November 2020 | 22:38

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die entscheidende Frage wird hier vorliegend sein, ob zwischen ihnen und dem Arbeitgeber ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich entnehmen, dass ihnen ein Exemplar des Arbeitsvertrages zugesandt worden ist, welches Sie anschließend, ich unterstelle unterschrieben, an den Arbeitgeber zurückgesandt haben, welcher nunmehr sein "Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages" widerruft.

Ob hier daher schon ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist, hängt im wesentlichen auch davon ab, ob der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben hat.

Lag ihnen ein unterschriebenes Exemplar vor, welches Sie gegengezeichnet haben, dann wäre damit auch ein wirksamer Arbeitvertrag abgeschlossen und vereinbart, sodass damit dann kein "Widerruf" mehr möglich ist und nur die arbeitsvertraglichen Kündigungsregelungen maßgeblich sind.

Hat der Arbeitgeber den Vertrag noch nicht unterschrieben gehabt, muss man differenzieren, ob dies damit ein einseitiges Angebot war, was nur ihrer Bestätigung bedurfte oder aber eine sog. Invitatio da offerendum, sprich eine Einladung zu einem Angebot des Vertragsabschlusses, welches noch der Genehmigung durch Unterzeichnung seitens des Arbeitgebers bedurfte.

Meines Erachtens wäre letzteres der Fall, dass solange der Vertrag noch nicht unterzeichnet war, seitens des Arbeitgebers, auch noch kein abschließender Bindungswille vorlag, denn üblicherweise hat jede Partei noch eine Bedenkzeit, insbesondere mit Blick auf die Kontrolle des übermittelten Vertragstextes auf Änderungen der gegenüberliegenden Partei.

Ein Arbeitsvertrag kann aber auch schon wirksam zustande gekommen sein, bevor eine schriftliche Fassung erfolgt und unterschrieben wird. Man muss also nicht zwingend davon ausgehen, dass noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, wenn eine Unterschrift auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag fehlt.

Oftmals ist es sogar so, dass zwei Exemplare des Arbeitsvertrages existieren (eines für den Arbeitgeber und eines für den Arbeitnehmer). Dann ist es ausreichend, wenn jede Partei jeweils nur das für die andere Seite bestimmte Exemplar unterzeichnet.

Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.

Soweit noch kein Vertrag unterschrieben oder (oder je nach Fortschritt und Vereinbarung) abschließend ausgehandelt war, kann man ein Vertragsangebot grundsätzlich zurückziehen. Dies auch ohne Angabe von Gründen.

Ob Sie dann einen Anspruch auf Ersatz eines daraus entstehenden Schadens haben, wird geprüft werden müssen vor dem Hintergrund, wie weit die Gespräche schon fortgeschritten waren oder ob es gar schon mündliche Zusagen gab, die nachweisbar sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

(517)

Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Inkasso, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER