Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die entscheidende Frage wird hier vorliegend sein, ob zwischen ihnen und dem Arbeitgeber ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich entnehmen, dass ihnen ein Exemplar des Arbeitsvertrages zugesandt worden ist, welches Sie anschließend, ich unterstelle unterschrieben, an den Arbeitgeber zurückgesandt haben, welcher nunmehr sein "Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages" widerruft.
Ob hier daher schon ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist, hängt im wesentlichen auch davon ab, ob der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben hat.
Lag ihnen ein unterschriebenes Exemplar vor, welches Sie gegengezeichnet haben, dann wäre damit auch ein wirksamer Arbeitvertrag abgeschlossen und vereinbart, sodass damit dann kein "Widerruf" mehr möglich ist und nur die arbeitsvertraglichen Kündigungsregelungen maßgeblich sind.
Hat der Arbeitgeber den Vertrag noch nicht unterschrieben gehabt, muss man differenzieren, ob dies damit ein einseitiges Angebot war, was nur ihrer Bestätigung bedurfte oder aber eine sog. Invitatio da offerendum, sprich eine Einladung zu einem Angebot des Vertragsabschlusses, welches noch der Genehmigung durch Unterzeichnung seitens des Arbeitgebers bedurfte.
Meines Erachtens wäre letzteres der Fall, dass solange der Vertrag noch nicht unterzeichnet war, seitens des Arbeitgebers, auch noch kein abschließender Bindungswille vorlag, denn üblicherweise hat jede Partei noch eine Bedenkzeit, insbesondere mit Blick auf die Kontrolle des übermittelten Vertragstextes auf Änderungen der gegenüberliegenden Partei.
Ein Arbeitsvertrag kann aber auch schon wirksam zustande gekommen sein, bevor eine schriftliche Fassung erfolgt und unterschrieben wird. Man muss also nicht zwingend davon ausgehen, dass noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, wenn eine Unterschrift auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag fehlt.
Oftmals ist es sogar so, dass zwei Exemplare des Arbeitsvertrages existieren (eines für den Arbeitgeber und eines für den Arbeitnehmer). Dann ist es ausreichend, wenn jede Partei jeweils nur das für die andere Seite bestimmte Exemplar unterzeichnet.
Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.
Soweit noch kein Vertrag unterschrieben oder (oder je nach Fortschritt und Vereinbarung) abschließend ausgehandelt war, kann man ein Vertragsangebot grundsätzlich zurückziehen. Dies auch ohne Angabe von Gründen.
Ob Sie dann einen Anspruch auf Ersatz eines daraus entstehenden Schadens haben, wird geprüft werden müssen vor dem Hintergrund, wie weit die Gespräche schon fortgeschritten waren oder ob es gar schon mündliche Zusagen gab, die nachweisbar sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke
Antwort
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