Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde ein Änderungsvertrag geschlossen, sodass der erste Vertrag eben nicht mehr gilt, sondern allein der zweite (geänderte) Vertrag mit den dortigen Modifikation.
Das ist auch zulässig - das Wort "Änderungsvertrag" muss nicht zwingend aufgeführt werden, es ist die Gesamtheit inhaltlich zu prüfen und danach ist es nach Ihrer Darstellung inhaltlich eben ein Änderungsvertrag.
Wenn SIe sich in einer Notlage befunden haben, der Arbeitgeber das ausgenutzt hat, wäre eine Anfechtung Ihrer Zustimmung zu diesem Änderungsvertrag zwar in Betracht gekommen. Diese Anfechtung hätte aber spätestens ein Jahr nach Zustimmungserklärung erfolgen müssen, was nicht geschehen ist. Daher werden Sie - abgesehen davon, dass "sich keine Gedanken machen" kaum als Anfechtungsgrund anerkannt werden dürfte - auch wegen des Fristablaufes keine Möglichkeit haben, sich vom zweiten Vertrag zu lösen.
Dieser wird also weiterhin Bestand haben.
Grundsätzlich kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Dieses ist aber nur unter gewissen Umständen rechtlich wirksam, sodass Sie den Vertrag mit der Vertragsstrafe weitergehend außerhalb dieser Erstberatung unbedingt prüfen lassen sollten.
Im Zweifel werden Sie vor das Arbeitsgericht gehen müssen, wobei ich darauf hinweise, dass in der ersten Instanz keine Auslagenerstattung auch bei Erfolg in Betracht kommt, Sie Ihre Kosten also auch beim Gewinnen selbst tragen müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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