Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
2.Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit dem potenziellen Auftraggeber telefonisch einen Auftrag besprochen. In der Folge schicke dieser Ihnen einen Auftrag per Fax zu. Zu diesem Auftrag haben Sie sich nicht geäußert. Aber Sie haben einen Kollegen zu der Firma geschickt.
3.Die Argumentation der Gegenseite wird auf Folgendes hinauslaufen: Der Auftrag war mit Ihnen besprochen und der Vertrag ist konkludent von Ihnen angenommen worden, indem Sie einen Mitarbeiter zu der Firma geschickt haben. Der Mitarbeiter arbeitete in Ihrem Namen als so genannter Erfüllungsgehilfe, somit haften Sie für seine Fehler.
4.Ob diese Argumentation vor Gericht stand hält, hängt sehr davon ab, was tatsächlich beweisbar ist. Sie stehen – so verstehe ich Sie – auf dem Standpunkt, dass Sie den Auftrag nicht angenommen haben, insbesondere nicht zu dem Festpreis. Sie müssen durch Ihre Stellungnahme belegen, dass Sie Ihren Kollegen nicht in Ihrem Auftrag geschickt haben, sondern ihm das Geschäft überlassen haben, weil er diese Programmierung machen konnte und Sie den Auftrag so nicht annehmen wollten.
5.Ihre Chancen, nicht in Anspruch genommen zu werden, sind jedenfalls nicht aussichtslos. Problematisch sehe ich allerdings, dass Sie sich auf die Faxbestätigung nicht gemeldet haben, wobei zuvor mit dem Auftraggeber Gespräche über einen Auftrag stattgefunden haben. Zieht der Gegner das Argument des Handelsbrauchs hervor, wird er sagen, dass im kaufmännischen Bereich nach Verhandlungen und einer Auftragserteilung zu erwarten ist, dass der Vertragspartner sich meldet, wenn er den Auftrag nun doch nicht annehmen will. Statt dessen haben Sie nichts gesagt und einen „Mitarbeiter“ geschickt, weshalb der Gegner davon ausgehen durfte, dass Sie den Auftrag angenommen haben. Sie wiederum können argumentieren, dass dem Auftraggeber von Ihrem Kollegen ein neues Angebot gemacht wurde und er es angenommen hat. Dafür spricht insbesondere, dass Ihr Kollege eine eigene Rechnung geschrieben hat, woraus sich ergibt, wer tatsächlich Vertragspartner ist.
Ihr Kollege wird eine entscheidende Rolle spielen. Seine Aussage könnte für Sie sofort entlastend sein, wenn er aussagt, dass er den Auftrag selbst geschlossen hat. Ob er das tun wird, ist fraglich.
Sie sehen also, dass die Gegenseite durchaus schlüssige Argumente bringt. Die Tatsache, dass zunächst gegen den Kollegen vorgegangen wurde, können Sie anbringen. Jedoch hindert ein Irrtum im Vorfeld nicht, die Klage dann gegen den „richtigen“ Beklagten durchzusetzen.
Sie sollten sich daher von einem Kollegen beraten und vertreten lassen, um die Ansprüche abzuwenden. Leider bin ich diese Woche in Urlaub. Wenn Sie bis nächste Woche warten können, kann auch ich Sie vertreten. Ansonsten suchen Sie bitte unter www.dav.de einen Kollegen vor Ort.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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