Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Der Antwort wird unterstellt, dass es sich tatsächlich um einen Werklieferungsvertrag handelt. Für Verträge dieser Art gelten gemäß §§ 651 ivm 433 ff BGB
die Vorschriften für den Kaufvertrag.
2.Ihre Darstellung, dass es in Deutschland ein „generelles Rücktrittsrecht von Verträgen“ gibt, entspricht nicht den Tatsachen. Ein Rücktrittsrecht haben Sie bei einem Werklieferungsvertrag nur dann, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist und der Mangel durch Nachbesserungsversuche oder Neulieferung der Sache nicht behoben werden konnte. In diesem Fall steht Ihnen gemäß §§ 437 Ziff. 2
, 439
, 323 Abs. 1 BGB
ein Rücktrittsrecht zu. Ansonten haben Sie nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn das vertraglich vereinbart wurde, § 346ff BGB
.
3.Für den Fall, dass es sich hier um einen Vertrag handelt, den Sie über das Internet oder Telefon ohne anderweitigen Kontakt zum Verkäufer nur unter Verwendung der Telekommunikationsmittel abgeschlossen haben (Fernabsatzverträge), steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Der Verkäufer muss Sie auf das Widerrufsrecht hinweisen. Hat er das Widerrufsrecht in seinen AGB aufgeführt, muss er es doch speziell hervorheben, so dass dieser Hinweis jedem Kunden „ins Auge sticht“ und somit gelesen wird. Hat der Verkäufer diese Kriterien nicht erfüllt, beginnt die 2-Wochen-Frist für den Widerruf nicht zu laufen. In diesem Fall hätten Sie in der Tat noch ein Widerrufsrecht.
4.Gleiches gilt für so genannte Haustürgeschäfte. Sollte der Vertrag durch einen Vertreter, der an Ihrer Haustür geklingelt hat und im Rahmen des folgenden „Beratungsgespräches“ Sie zu einer Unterschrift gebracht haben, haben Sie ebenfalls ein Widerrufsrecht, auf das in unter 3. genannter Weise hinzuweisen ist.
5.Sollte weder ein Fall von Ziff. 3 oder 4 vorliegen, haben Sie kein Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht haben Sie nur bei Lieferung einer mangelhaften Ware.
6.Die Vereinbarung einer „Vertragsstrafenklausel“ mit Verbrauchern (Sie sind Verbraucher, wenn Sie die Fenster für Ihre Privatwohnung bestellt haben und nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit für Ihr Büro) ist unwirksam, § 309 Ziff. 6 BGB
. In diesem Fall müßten Sie die Vertragsstrafe nicht leisten. Jedoch hat der Vertragspartner gegebenenfalls einen Anspruch gegen Sie auf Schadensersatz, den er dann im Einzelnen nachweisen muss.
7.Sollten Sie die Fenster als Unternehmer bestellt haben (im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit), ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wirksam und Sie werden die 20% bezahlen müssen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.06.2006
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14:11
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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