Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Das Vorgehen des Heizungsbauer ist in der Form nicht rechtens, wenn auch aus anderen Gründen als von Ihnen vermutet.
Eine generelle gesetzliche Regelung dergestalt, dass für Abschlagszahlungen das selbe Zahlungsziel wie für die Schlussrechnung gilt, gibt es nicht. So etwas kann allerdings vertraglich ohne Weiteres vereinbart werden. Wenn allerdings in Ihrem Fall das Zahlungsziel ausdrücklich nur für die Schlussrechnung gilt, weil eben nur diese im Vertrag erwähnt ist, dann würde ich eher davon ausgehen, dass Abschlagszahlungen davon nicht erfasst sind. Das ist allerdings nicht in Stein gemeißelt, man kann im Wege einer ergänzenden unter Umständen Vertragsauslegung auch zum gegenteiligen Ergebnis kommen. Probieren kann man es mit dieser Auffassung durchaus erst einmal.
Ansonsten gilt allerdings die Regel des § 271 BGB
, nach der Forderungen im Zweifel sofort fällig sind.
Allerdings hat der Heizungsbauer in diesem Fall ohnehin keinen Anspruch auf eine Zahlung vor Baubeginn: Der gesetzliche Anspruch auf Abschlagszahlungen aus § 632a BGB
umfasst nur Zahlungen für schon erbrachte Teilleistungen. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 632a Abs.1 S.1 BGB
: „der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten... Leistungen verlangen."
Das was die Firma hier will ist hingegen kein Abschlag, den gibt es nur für schon erbrachte Teilleistungen. Sie verlangt vielmehr einen Vorschuss. Einen Anspruch darauf gibt das Werkvertragsrecht des BGB allerdings nicht. Ein solcher Anspruch müsste vielmehr vertraglich vereinbart werden. Das ist hier nicht geschehen, deswegen gibt es auch keinerlei Anspruch auf einen Vorschuss.
Sie können und sollten den Heizungsbauer deswegen dazu auffordern, auch ohne den geforderten Vorschuss mit den Arbeiten zu beginnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank zunächst für Ihre wirklich schnelle und ausführliche Antwort.
Der Heizungsbauer begründet die Abschlagsrechnung (exakte Formulierung laut Rechnung) wie folgt:
"1. Abschlagrechnung in Höhe von 75 % der Gesamtsumme für Planung, Antragstellung, Materialbestellung und Materialvorhaltung."
Hierzu sei gesagt, dass der Heizungsbauer nur seine eigenen Arbeiten durchführt (Heizung + Schornstein einbauen), und bspw. der Gasanschluss von uns selbst beantragt und in Auftrag gegeben wurde.
Könnten seine Ausführungen per Definition eine "schon erbrachte Teilleistung" darstellen oder handelt es sich trotzdem um einen Vorschuss?
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Planung, Antragstellung (hat der Heizungsbauer selbst Anträge gestellt?), Materialbestellung sind sicherlich vertragsgemäße Leistungen, für die ein gewisser Abschlag angemessen wäre. Die bloße Vorhaltung von Material sehe ich eher nicht als so eine Tätigkeit.
Aber: Die Höhe des Abschlages ist nicht beliebig. Sie darf den Wert der schon ausgeführten Teilleistungen in Relation zum Gesamtpreis nicht überschreiten. Die hier angeführten Tätigkeiten können aber meines Erachtens lediglich einen kleinen Teil der gesamten Auftragssumme als Abschlag rechtfertigen. Wie viel das im Einzelfall ist müsste man anhand des konkreten Aufwandes bestimmen. Ein Abschlag von 75 % der Gesamtsumme für diese Tätigkeiten ist allerdings in jedem Fall „jenseits von gut und böse". In dieser Höhe ist ganz sicherlich nicht ansatzweise ein Abschlag geschuldet und durchsetzbar. Es ist ganz deutlich, das stattdessen ein nicht geschuldeter Vorschuss gefordert werden soll.
Solche Vorschüsse in dieser Höhe würde ich an Ihrer Stelle ohnehin nicht leisten, unabhängig vom Zahlungsziel.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt