Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den abgeschlossen Vertrag nicht möglich ist.
Aus diesem Grunde kann ich mangels Kenntnis vom Inhalt nicht sagen, ob möglicherweise ein vertragliches Rücktrittsrecht in Ihrem Vertrag enthalten ist, welches in diesem Fall ausgeübt werden könnte. Grundsätzlich dürfte aber nicht geregelt sein, dass ein Rücktrittsrecht dann besteht, wenn eine Vertragspartei sich nach dem Abschluss des Vertrags überlegt, dass der Abschluss kein wirtschaftliches Geschäft war. Denn eine Vertragspartei hat ausreichend Gelegenheit, sich vor Vertragsabschluss über Preise zu informieren.
1. Eine Auftragsbestätigung ist grundsätzlich nicht mit dem Vertragsabschluss selbst zu verwechseln. Ein Vertragsschluss kommt bereits durch zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Eine Auftragsbestätigung ist tatsächlich grundsätzlich nur eine Bestätigung, nachdem der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Ohne weiteres werden Sie daher nicht zurücktreten können. Ich denke, in Ihrem Vertrag wird sicherlich auch eine Vertragsstrafe festgelegt sein.
2. Der von Ihnen erwähnte Punkt hört sich hinsichtlich der zu zahlenden 10% der Baussumme hört sich nach so einer Vertragsstrafe beim Lösen vom Vertrag. Eine Vertragsstrafe knüpft grundsätzlich nur an das Nichteinhalten des Vertrags von Seiten einer Partei an und entsteht unabhängig von einem Vertretenmüssen, folglich Verschuldensunabhängig. Daran ändert auch nichts, dass mit der Leistungserfüllung noch nicht begonnen wurde.
3. § 154 BGB
betrifft den so genannten Einigungsmangel. Dieser regelt, dass, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags einig sind, über die nach Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist.
Sie haben sich aber über alle Punkte zumindest geeinigt. Sie verwechseln die vorausgesetzte fehlende Einigung mit der fehlenden Vertragserfüllung. Nur weil ein Grundstück noch nicht gefunden wurde, bedeutet nicht, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Ihren Angaben nach haben Sie sich ja gerade darüber geeinigt, dass der Verkäufer ein Grundstück sucht. Ein Einigungsmangel liegt in diesem Punkt also nicht.
Derzeit sehe ich von hieraus noch keine Möglichkeit, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen vom Vertrags zurückzutreten. Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, den Vertrag zu prüfen, wenn Sie ihn mir per Email schicken. So könnte ich anhand des Gesamtzusammenhangs ermitteln, ob eine Möglichkeit besteht, dass Sie sich doch noch vom Vertrag lösen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich gegebenenfalls Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Dann laß ich den Vertrag mal zur Sichtung!
Wenn einer freier Verkaufsberater den Vertrag unterschreibt hat es die gleiche Gültigkeit wie die erst spätete Gegenzeichnung des Unternehmens selbst?
Danke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ja, den Vertrag sollten Sie noch einmal prüfen lassen.
Die Gültigkeit hängt davon ab, ob die Regeln der Stellvertretung eingehalten wurden, insbesondere ob der freie Verkaufsberater eine Vollmacht hatte und ob die Formerfordernisse erfüllt waren.
In Ergänzung zu oben. Ein Kündigungsrecht nach VOB wird bestehen, nur bezog ich meine Ausführungen auf die "kostenlose" Lösung vom Vertrag. Nach § 8 VOB kann der Auftraggeber zwar bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen, jedoch erhält der Auftragnehmer grundsätzlich trotzdem die Vergütung, wenn er sich nichts anrechnen lassen muss. Das ist das Problem.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne stehe ich Ihnen für eine Prüfung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)